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Wirtschaft: Mehrfachklagen oft unzulässig

Konzerne dürfen Konkurrenten nicht durch unnötige Mehrfachklagen in ein unermessliches Prozesskostenrisiko treiben. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in mehreren Grundsatzuteilen Mehrfachklagen der zum Metro-Konzern gehörenden Betriebe Media-Markt und Saturn für rechtsmissbräuchlich erklärt.

Konzerne dürfen Konkurrenten nicht durch unnötige Mehrfachklagen in ein unermessliches Prozesskostenrisiko treiben. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat in mehreren Grundsatzuteilen Mehrfachklagen der zum Metro-Konzern gehörenden Betriebe Media-Markt und Saturn für rechtsmissbräuchlich erklärt. Die vier Urteile haben Auswirkungen auf zahlreiche Wettbewerbsverfahren vor deutschen Zivilgerichten.

Den Entscheidungen lagen mehrere Fälle zu Grunde, in denen der Metro-Konzern Konkurrenten wegen ein und desselben Wettbewerbsverstoßes mit Mehrfachklagen überzog. In einem Fall hatte ein Anbieter bundesweit für einen Computer geworben, der mit einem CD-Rom-Laufwerk abgebildet war. Der aufgedruckte Preis enthielt die Sonderausstattung jedoch nicht. Statt einer Klage verklagten gleich vierzehn Media-Märkte und Saturn-Gesellschaften - vertreten durch denselben Anwalt - den Konkurrenten. Die anderen Fälle betrafen die Werbung eines Bielefelder Computerhändlers, der wettbewerbswidrig für die Neueröffnung eines Geschäfts geworben hatte. Der Bielefelder Media-Markt war daraufhin sowohl gegen den Franchise-Geber als auch gegen den Händler vorgegangen.

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige 1. Zivilsenat bejahte jetzt in allen Fällen ein missbräuchliches Vorgehen der Kläger. Zur Begründung hieß es am Montag, die Klagebefugnis diene nicht der Verfolgung sachfremder Ziele. Sie dürfe insbesondere nicht dazu missbraucht werden, den Gegner durch möglichst hohe Prozesskosten zu belasten. Solch ein Missbrauch könne vorliegen, wenn ein Kläger ohne Not neben dem Eilverfahren gleichzeitig ein Hauptsacheverfahren anstrenge, ohne abzuwarten, ob die einstweilige Verfügung erlassen wird. Ein Missbrauch könne aber auch dann nahe liegen, wenn konzernmäßig verbundene Unternehmen, die vom selben Rechtsanwalt vertreten werden, ohne vernünftigen Grund getrennte Verfahren anstrengen. Das selbe gelte, wenn verschiedene Verantwortliche jeweils getrennt verklagt würden. (Aktenzeichen: I ZR 75/98, 76/98, 67/98 und 114/98)

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