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Wirtschaft: Minus zu Plus machen

Anleger können 2013 zum letzten Mal Alt-Verluste mit Gewinnen verrechnen.

Auch rote Zahlen können für Anleger ein Gewinn sein: Ein Blick auf den letzten Steuerbescheid, ein Blick auf das Wertpapierdepot oder ein Gespräch mit dem Bankberater und Vermögensverwalter sind manchmal bares Geld wert. Nur noch bis zum Jahresende können Anleger nämlich sogenannte Alt-Verluste aus Verkäufen von Aktien – etwa durch den Börsencrash 2001 oder andere Verluste, die bis Ende 2008 angefallen sind – mit Gewinnen aus Aktienverkäufen, Investmentfonds und Anleihen verrechnen.

Dies kann sich unter Umständen lohnen, weil dadurch die Abgeltungsteuer auf diese Gewinne entfällt oder später über die Einkommensteuererklärung erstattet wird. Ab Januar 2014 können solche Verluste nur noch mit Gewinnen aus Immobilienverkäufen und aus dem Verkauf von Goldmünzen oder -barren oder anderem Edelmetall verrechnet werden. Ob sich ein Aktienverkauf noch bis Ende Dezember für die Verlust-Verrechnung lohnt, muss jeder Anleger allerdings für sich individuell prüfen.

Hat ein Anleger etwa bis Ende 2008 durch Aktiengeschäfte einen Verlust von zum Beispiel 20 000 Euro erzielt, diese Verluste in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht und sich auch vom Finanzamt bestätigen lassen, kann er sie bis zum Jahresende mit entsprechenden oder auch niedrigen Gewinnen verrechnen und damit seine Steuerlast mindern.

Martin Schneider vom Frankfurter Vermögensverwalter Schaan Investment durchforstet derzeit jedes Depot seiner Kunden und lässt sich jeweils den Steuerbescheid zeigen, um genau zu kalkulieren, ob sich ein Verkauf von gewinnträchtigen Aktien zur Verlust-Verrechnung und damit zum Steuersparen wirklich lohnt. Ein Beispiel: „Hat sich aus Aktienverkäufen über die Jahre bis Ende 2008 etwa ein Verlust von 10 000 Euro angesammelt und hat der Kunde ein Papier im Depot, das ihm beim Verkauf einen Gewinn von 10 000 Euro beschert, werden diese 10 000 Euro mit dem Verlust verrechnet. Damit entfällt die vom Gewinn eigentlich abzuführende Abgeltungsteuer von 2500 Euro.“ Denn bei Gewinnen aus Wertpapiergeschäften, bei Dividenden und bei Zinsen hält der Fiskus mit 25 Prozent Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag plus Kirchensteuer die Hand auf.

Gleichwohl: So einfach wie es das Beispiel suggeriert, ist die Rechnung nicht. „Das ist eine sehr individuelle Angelegenheit, die jeder Berater mit seinem Kunden genau besprechen muss“, betont Schneider. Gerrit Fey, Leiter Kapitalmarktpolitik beim Deutschen Aktieninstitut, bestätigt: „Altverluste aus Spekulationsverlusten können tatsächlich nur noch bis 31. Dezember 2013 mit neuen Veräußerungsgewinnen verrechnet werden.“ Danach könne man die Verluste zwar immer noch geltend machen, aber nicht mehr mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnen, sondern nur mit anderen Erträgen, etwa aus Immobilienverkäufen und dort innerhalb von zehn Jahren. „Über mögliche Strategien muss jeder Anleger aber mit seinem Berater oder Vermögensverwalter sprechen“, rät Fey.

Steuerberater wie Stefan Hintz sehen das ähnlich. Der Experte aus Wiesbaden verweist zudem darauf, dass der Verkauf der Aktien auch mit Kosten verbunden ist. Auch dies müsse in die persönliche Gewinn-und-Verlust-Rechnung einfließen. Gewinne zur Verrechnung mit den Verlusten aus früheren Aktiengeschäften ließen sich mitunter nur dann realisieren, wenn man eine Aktie verkaufe, die man eigentlich lieber behalten würde, weil sie solide und über Jahre gut gelaufen sei und auch noch jedes Jahr eine ansehnliche Dividenden abgeworfen habe.

Ein Verkauf, nur um Verluste gegenzurechnen, ist selten ratsam: „Möglicherweise machen das Anleger dann mit dem Gedanken, genau diese Aktie doch wieder zu kaufen. Aber wie beim Verkauf fallen auch beim Kauf Provisionen und Börsengebühren an, ganz abgesehen davon, dass der Kurs gestiegen sein kann und die Aktie teurer ist als beim Verkauf“, sagt Steuerberater Hintz. Gerade in Zeiten wie diesen, in denen die Börse von Rekord zu Rekord eilt und die Kurse fast täglich steigen, kann dies schnell passieren.

Nach Ansicht von Stefan Hintz dürfte sich der Aufwand und ein Verkauf von soliden und für Anleger vorteilhaften Aktien zum steuersparenden Ausgleich von Verlusten nur rechnen, wenn sich diese Verluste mindestens im höheren vierstelligen Bereich bewegen. „Eher lohnt es sich bei einem fünfstelligen Betrag.“ Und dies ohnehin nur dann, wie Hintz betont, wenn das Finanzamt einen Verlustvortrag bescheinigt hat. Dieser nennt sich „Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer“ oder einfach auch „Verlust-Feststellungsbescheid“. Ohne dieses Papier geht die Rechnung bis Ende 2013 nicht auf.

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