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Da hört der Spaß auf. Im konkreten Fall sollte das Flugzeug fast drei Stunden später starten und nach Köln statt Frankfurt fliegen.

© Friso Gentsch/dpa

Neues BGH-Urteil: Urlauber dürfen auf eigene Faust zurückfliegen

Eigentlich müssen Reisende vorher ihren Veranstalter informieren. Aber es gibt Ausnahmen.

Pauschalurlauber, die vom Veranstalter nicht ordnungsgemäß über ihre Pflicht zur Anzeige von Reisemängeln aufgeklärt wurden, dürfen das Problem ohne finanziellen Nachteil selbst aus der Welt schaffen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag entschieden (Az: X ZR 96/17). Grundsätzlich müssen Urlauber zwar zunächst den Veranstalter auffordern, den Mangel zu beheben. Diese Verpflichtung muss aber schon aus der Reisebestätigung klar hervorgehen. In dem Fall vor dem BGH war der Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt.

Fast drei Stunden später und Köln statt Frankfurt

Die Kläger, eine Familie, hatten eine Woche Pauschalurlaub in der Türkei verbracht. Als sie zurückfliegen wollten, erfuhren sie am Flughafen in Antalya: Der Start verschiebt sich von 20 Uhr auf 22.40 Uhr und die Maschine landet nicht wie geplant in Frankfurt, sondern in Köln, von dort sollen Busse fahren. Die Eltern wollten das nicht mitmachen. Bei einer anderen Fluggesellschaft buchten sie eine Verbindung nach Frankfurt am selben Abend. Die 1235 Euro, die sie das kostete, forderten sie später vom Reiseveranstalter zurück.

Was Verbraucher wissen müssen

Generell gilt: Eine mehrstündige Verspätung bei Charterflügen gilt als Reisemangel – genauso wie etwa Baulärm im Hotel. Urlauber können wegen solcher Mängel beim Veranstalter eine Minderung des Reisepreises durchsetzen. Unabhängig davon muss nach der EU-Fluggastrechteverordnung die Fluggesellschaft geradestehen: Bei mehr als drei Stunden Verspätung steht Reisenden eine Ausgleichszahlung zu – je nach Flugstrecke und Zeitverlust zwischen 250 und 600 Euro. Haben Reisende dieses Geld schon bekommen, ist das beim Berechnen der Minderung zu berücksichtigen. dpa

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