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Wirtschaft: Neues Mietrecht: Das Wichtigste auf einen Blick

Mieter können künftig unbefristete Mietverträge immer mit einer dreimonatigen Frist kündigen. Dies gilt auch für bestehende Verträge, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Mieter können künftig unbefristete Mietverträge immer mit einer dreimonatigen Frist kündigen. Dies gilt auch für bestehende Verträge, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Für Wasser und Strom wird nur noch gezahlt, was wirklich verbraucht wird. Die Nebenkostenabrechnung des Vermieters muss innerhalb eines Jahres vorliegen. Diese Verpflichtung kann nicht durch den Mietvertrag ausgeschlossen oder abgeändert werden.

Die prozentuale Obergrenze für Mieterhöhungen wird von 30 auf 20 Prozent gesenkt (Kappungsgrenze).

Neuerdings muss der Vermieter genau auf die Wirtschaftlichkeit bei Betriebs-kosten achten. So muss er etwa bei der Wahl der Hausverwaltung, oder der Gebäudeversicherung günstige Anbieter wählen.

Behinderte Mieter erhalten erstmals das Recht, ihre Wohnung, gegebenenfalls auch das Treppenhaus, barrierefrei umzubauen.

Stirbt der Mieter einer Wohnung, sind künftig Lebenspartner oder Mitbewohner des auf Dauer angelegten Haushalts (keine Wohngemeinschaften) berechtigt, in den Mietvertrag einzutreten.

Alle Maßnahmen zur nachhaltigen Energie-Einsparung bei Modernisierung können auf den Mieter umgelegt werden. Der Vermieter muss dies jedoch drei Monate vorher ankündigen.

Echte Zeitmietverträge werden möglich. Anstehende Modernisierungen oder auch Eigenbedarf gelten als Befristungsgründe.

Die Miete ist immer im Voraus zu bezahlen.

Wenn eine vermietete Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft wird, muss der Käufer mindestens drei Jahre warten, bevor er zum Beispiel wegen Eigenbedarfs kündigen kann.

Alle Erträge, die durch das Anlegen der Mieterkaution erzielt werden (auch Aktien), stehen dem Mieter zu.

Die maximale Kündigungsfrist, die Vermieter einhalten müssen, wird auf neun Monate reduziert. Bisher beträgt diese ein Jahr. Bei bestehenden Verträgen gelten die kürzeren Fristen nur dann, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Index- und Staffelmieten sind unbefristet möglich und zulässig. Das bietet in Zukunft einen größeren Spielraum für den Vermieter.

Die fristlose Kündigung wegen Störung des Hausfriedens darf nur dann erfolgen, wenn ein konkretes Verschulden eines der beiden Vertragsparteien vorliegt. Der Kündigungsgrund muss im Schreiben explizit genannt werden. mic

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