Die Gestaltung von Läden des iPhone-Herstellers Apple kann im Prinzip als Marke geschützt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag entschieden (Rechtssache C-421/13).
Apple hatte die Einrichtung seiner Läden - unter anderem betreibt es einen am Berliner Ku'damm - beim Deutschen Marken- und Patentamt in München als Marke schützen lassen wollen. Das Patentamt lehnte ab, weil den Geschäften die nötige Unterscheidbarkeit zu Läden anderer Elektronik-Anbieter fehle. Normalerweise sei der Betreiber am Logo oder am Markennamen erkennbar.
Dieser Auffassung folgten die EU-Richter nicht. Apples zeichnerische Darstellung der Einrichtung der Apple Stores könne durchaus als Marke schützbar sein. Die entsprechenden EU-Regelungen seien nicht nur auf Waren anwendbar, sondern teils auch auf Dienstleistungen, urteilten die Richter.
Das Logo ist Marke genug, sagt das Patentamt
Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Einrichtung der Apple-Läden nicht als Marke anerkannt. Dagegen klagte das Unternehmen vor dem Bundespatentgericht, dies bat die EU-Kollegen um Rat.
Die Münchener Richter neigten ebenfalls dazu, Apple Recht zu geben. Sie wollten aber von ihren europäischen Kollegen wissen, ob eine Ladenausstattung nach EU-Recht überhaupt als Marke schützbar ist. Denn dort sei zwar von der Aufmachung von Waren die Rede, aber nicht von der Aufmachung von Dienstleistungen. (dpa)
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