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Wirtschaft: Nur noch schriftlich - Seit dem 1. Mai sind mündliche Kündigungen nicht mehr möglich

Das Arbeitsrecht ist reformiert worden. Seit dem 1.

Das Arbeitsrecht ist reformiert worden. Seit dem 1. Mai 2000 gilt der neue Paragraph 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Unter anderem unterliegen danach künftig alle arbeitsrechtlichen Kündigungen, Aufhebungsverträge und Befristungen von Arbeitsverträgen der Schriftform. Das heißt, dass sie vom Kündigenden eigenhändig durch die Namensunterschrift oder durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen zu unterzeichnen sind. Mündliche Kündigungen, egal ob sie aus ordentlichen oder außerordentlichen Gründen erfolgen, sind nicht mehr möglich - weder durch den Arbeitgeber noch durch den Arbeitnehmer. Auch Kündigungen per Telefax, Telegramm oder per E-mail sind künftig unwirksam.

Kündigt nun ein Arbeitnehmer mündlich und erscheint nicht mehr zur Arbeit, muss allerdings der Arbeitgeber reagieren. Da dann keine wirksame Kündigung seitens des Arbeitnehmers vorliegt, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen unentschuldigten Fernbleibens abmahnen und, sofern er das Arbeitsverhältnis beenden will, seinerseits eine Kündigung erklären - natürlich schriftlich. Dem Arbeitgeber entstehen so zusätzliche Kosten und der Arbeitnehmer macht sich durch das unberechtigte Fehlen unter Umständen schadensersatzpflichtig. Wenn der Arbeitgeber unter Missachtung des neuen Paragraphen 623 BGB eine mündliche Kündigung ausspricht, kann sich der betroffene Arbeitnehmer auf diesen Unwirksamkeitsgrund auch dann berufen, wenn er keinen Kündigungsschutz genießt oder die dreiwöchige Klagefrist bereits abgelaufen ist. Da der Arbeitgeber die Kündigung nochmals schriftlich aussprechen muss, ist unter Umständen erst ein späterer Beendigungstermin möglich.

Auch Aufhebungsverträge müssen nach der Gesetzesänderung nunmehr die Unterschriften beider Parteien auf derselben Urkunde enthalten, um wirksam zu sein. Im Gegensatz zur nur einseitig erklärten Kündigung sind sich bei einem Aufhebungsvertrag Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber einig, dass sie den Arbeitsvertrag beenden wollen. Eine bloße Bezugnahme auf beigefügte Anlagen oder nicht beigeheftete Schriftstücke hat die Unwirksamkeit der ganzen Vereinbarung zur Folge.

Bei befristeten Arbeitsverträgen ist künftig insbesondere bei der Befristungsabrede oder bei einer Verlängerung der Befristung auf die schriftliche Form zu achten. Denn wird diese vergessen, wandeln sich die befristeten in unbefristete Verträge.

Auch kann jetzt zur Abkürzung des Gerichtsverfahrens eine zweite Güteverhandlung erfolgen. Und die Berufungssumme ist von 800 Mark auf 1200 Mark heraufgesetzt worden, was unter Umständen eine Überprüfung von Urteilen in zweiter Instanz erschwert.Die Autorin ist Rechtsanwältin in der Kanzlei Bogsch, Jäger, Schwarzer.

Dagmar Hildebrandt

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