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Wirtschaft: Privatbanken attackieren Sparkassen: Die Anstaltslast und Gewährträgerhaftung

Die Anstaltslast ist ein Begriff des öffentlichen Rechts. Er bringt die Verantwortung der öffentlichen Hand für ihre Unternehmen zum Ausdruck.

Die Anstaltslast ist ein Begriff des öffentlichen Rechts. Er bringt die Verantwortung der öffentlichen Hand für ihre Unternehmen zum Ausdruck. Zu diesen Unternehmen - Anstalten - zählen Sparkassen und Landesbanken. Zu der Verantwortung der öffentlichen Hand gehört, diese Unternehmen mit den nötigen finanziellen Mitteln auszustatten. Die Unternehmen sollen ihre Aufgaben dauerhaft erfüllen können. Die kommunalen Sparkassen und Landesbanken werden hier zu Lande seit vielen Jahren in der Rechtsform der öffentlich-rechtlichen Anstalt betrieben. Träger der Spakassen sind einzelne oder mehrere Kommunen. Träger der Landesbanken sind Bundesländer und/oder regionale Sparkassenverbände.

Die Gewährträgerhaftung gehört - wie die Anstaltslast - zum Haftungssystem einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Als Träger der öffentlich-rechtlichen Unternehmen gelten die Kommunen beziehungsweise die Bundesländer und/oder regionale Sparkassenverbände. Die Gewährträgerhaftung greift, wenn die Schulden einer Sparkasse oder Landesbank das Vermögen übersteigen. Die Anstaltsträger sind dazu verpflichtet, im Ernstfall alle Forderungen von Gläubigern zu erfüllen. Die Gewährträgerhaftung wurde in der Praxis noch nie in Anspruch genommen.

Nach Auffassung des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes stehen sowohl Gewährträgerhaftung als auch Anstaltslast mit der Eigentumsordnung der EU in Einklang. Im EG-Vertrag, Artikel 295, steht: "Dieser Vertrag lässt die Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten unberührt". Daraus leitet der Verband ab, dass es im Ermessen Deutschlands stehe, ob man sich öffentlich-rechtlicher Unternehmen mit Gewährträgerhaftung und Anstaltslast bedienen wolle.

mo

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