zum Hauptinhalt
Fallen unter die Mindestlohn-Regelung - der spielt bei ihnen aber fast keine Rolle, weil sie eh mehr bekommen: Putzhilfen.

© Mike Wolff HF

Putzhilfen korrekt anmelden: Saubere Sache im Haushalt

Wer eine Putzfrau oder Kinderbetreuung für den eigenen Haushalt einkauft, muss wissen, dass er sie anmelden muss. Außerdem gilt auch der Mindestlohn für Haushaltshilfen. Man kann die Kosten aber von der Steuer absetzen - wenn man weiß, wie.

Der Mindestlohn gilt seit dem 1. Januar 2015, und er gilt auch für die Putzfrau, die nach Hause kommt. Das heißt: Auch Privatleute, die eine Haushaltshilfe bei sich zu Hause als Minijobberin beschäftigen, müssen mindestens 8,50 Euro zahlen. Tatsächlich gehen aber die meisten privaten Arbeitgeber darüber hinaus, sagt Claudia Müller, Sprecherin der Minijob-Zentrale in Essen. In Privathaushalten seien zehn Euro inzwischen schon fast das Minimum. Putzhilfen sind nämlich so gesucht, dass sie sich die Jobs aussuchen können. „Unter zehn Euro überlegen sie sich gut, ob sie überhaupt anfangen“, meint Müller.

Das mag einer der Gründe sein, warum der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, die Dokumentationspflicht auch auf die häuslichen Minijobs auszuweiten. Denn eigentlich muss wegen des Mindestlohns ganz genau notiert werden, wer wann und wie lange arbeitet. „Das wäre eine Wahnsinnsbürokratie gewesen, die nicht viel eingebracht hätte”, meint Minijob-Expertin Müller.

Schwarzarbeit im Haushalt gilt immer noch als Kavaliersdelikt

Ob bügeln, putzen oder Hausaufgabenhilfe: Wer sich Hilfe für den Haushalt einkauft, kann die Kosten von der Steuer absetzen.
Ob bügeln, putzen oder Hausaufgabenhilfe: Wer sich Hilfe für den Haushalt einkauft, kann die Kosten von der Steuer absetzen.

© Mike Wolff HF

Vielleicht aber würde etwas mehr Bürokratie dabei helfen, die Schwarzarbeit zu bekämpfen. Denn nur ein kleiner Teil aller Putzhilfen ist überhaupt angemeldet, in privaten Haushalten gilt Schwarzarbeit nach wie vor als Kavaliersdelikt. Zu Unrecht. Zwar muss zu Hause niemand eine Razzia des Zolls fürchten, doch wenn die schwarz beschäftigte Putzkraft beim Fensterputzen von der Leiter fällt, kann das mit Blick auf Krankenhauskosten und mögliche Rentenzahlungen ziemlich teuer werden. Hinzu kommen dann noch Nachforderungen der Minijob-Zentrale und möglicherweise auch noch ein Bußgeld. Dabei geht das Anmelden ganz leicht: Auf der Homepage der Minijob-Zentrale kann man sich ein Formular herunterladen (den „Haushaltsscheck“), das man einfach nur ausfüllen und zurückschicken muss.

Steuerliche Vorteile bei korrekter Anmeldung

Auch für die Gartenarbeit kann man sich Hilfe einkaufen. Man sollte sie aber anmelden, sonst droht ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro.
Auch für die Gartenarbeit kann man sich Hilfe einkaufen. Man sollte sie aber anmelden, sonst droht ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro.

© Mike Wolff HF

Wer einen Minijobber ordnungsgemäß angemeldet hat, kann mit Unterstützung des Finanzamts rechnen. Die Kosten für Minijob-Kräfte kann man von der Steuer absetzen. Das geht so: Die Gesamtsumme, die die Putzkraft im Jahr gekostet hat, trägt man auf Seite drei des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung in das Feld für die haushaltsnahen Dienstleistungen ein. Die gesamte Summe wird in der Erklärung angegeben, 20 Prozent davon zieht das Finanzamt direkt von der Steuerlast ab, maximal aber 510 Euro. Achtung: Wichtig ist, dass Rechnungen vorliegen und der Lohn nicht in bar gezahlt worden ist.

Bei Internetportalen ins Kleingeduckte schauen

Wer seine Haushaltshilfe von der Steuer absetzen möchte, darf sie aber nicht bar bezahlen - es zählt nur, was auf dem Konto landet.
Wer seine Haushaltshilfe von der Steuer absetzen möchte, darf sie aber nicht bar bezahlen - es zählt nur, was auf dem Konto landet.

© Mike Wolff HF

Was ist, wenn man ein Internetportal einschaltet wie Helpling, Clean Agents oder Putzfee? Hier sollte man unbedingt ins Kleingedruckte schauen, mahnt die Stiftung Warentest. Die Putzkräfte, die über ein solches Portal gebucht werden, sind nämlich nicht dort angestellt, sondern arbeiten als Selbstständige. Wer sich so jemanden nach Hause kommen lässt, müsste sich also theoretisch jedes Mal den Gewerbeschein zeigen lassen, um vor einer späteren Nachforderung der Sozialabgaben sicher zu sein. Bei manchen der Anbieter steht dieser Hinweis sogar im Kleingedruckten, sie sind sich der Problematik also bewusst.

Zudem ist fraglich, ob diese Dienstleistungen von der Steuer abgesetzt werden können. Zwar bekommt man eine Rechnung, leistet die Zahlung jedoch direkt an das Portal. Das gibt das Geld unter Abzug seiner Provision an den Arbeitenden weiter. Das ist schwierig, weil in der Steuergesetzgebung ausdrücklich verlangt wird, dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers, also der Putzkraft, zu erfolgen hat. Allerdings muss man bei Hilfen, die man über die Portale gesucht hat, nicht auf den Mindestlohn achten. Für Selbstständige gilt der nämlich nicht.

Pflegedienste richtig absetzen

Auch Leistungen, die über einen Minijob hinausgehen, kann man steuerlich geltend machen. So lassen sich die Kosten für Handwerker, die nach Hause kommen, um dort Renovierungs- oder Modernisierungsarbeiten durchzuführen, ebenfalls von der Steuer absetzen. 20 Prozent der Lohnkosten (Barzahlung), maximal 1200 Euro, lassen sich direkt von der Steuerschuld abziehen.

Mehr noch ist es bei den Kosten für Pflegekräfte. Ausgaben für solche Helfer können die Steuerlast sogar um bis zu 4000 Euro im Jahr mindern. Das gilt allerdings nur, soweit die Kosten für Pflegedienste nicht von den Pflegekassen übernommen werden.

Wer einen Pflegedienst sucht, sollte darauf achten, dass die Mitarbeiter angestellt sind (bei denen, die eine Zulassung der Pflegekasse haben, ist das immer so), dann sind sie auch versichert. Und daneben: „Vergleichen Sie die Leistungen und sprechen Sie einfach mal mit den Mitarbeitern“, empfiehlt Bernd Tews, Geschäftsführer des Bundesverbands privater Anbieter sozialer Dienste (BPA).

Ergänzung: Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, für die das Haushaltscheckverfahren gilt, genügt die Bescheinigung der Minijob-Zentrale als Nachweis gegenüber dem Finanzamt. Somit führt eine Barzahlung von Minijobbern nicht automatisch zur Versagung der Steuerermäßigung.

Zur Startseite