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Wirtschaft: Ratgeber: Arbeitsrecht: Ausgleichsabgabe für Schwerbehinderte steigt

Vom 1. Januar 2001 an gilt ein neues Recht für die (Nicht-)Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer in Betrieben mit mindestens 20 (bisher: 16) Mitarbeitern.

Vom 1. Januar 2001 an gilt ein neues Recht für die (Nicht-)Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer in Betrieben mit mindestens 20 (bisher: 16) Mitarbeitern. Das Bundesarbeitsministerium bezeichnet die Neuregelung als Antwort auf die rückläufige Beschäftigungsquote Schwerbehinderter um über 200 000 in den vergangenen 16 Jahren.

Hervorstechendes Merkmal des neuen Gesetzes "zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter" ist ein "differenzierter Ansatz" der Ausgleichsabgabe. Diese haben Arbeitgeber zu zahlen, die nicht in ausreichendem Maß Arbeitnehmer mit einem Behinderungsgrad von mindestens "50" beschäftigen. Diese Ausgleichsabgabe betrug bisher 200 Mark pro Monat und Arbeitsplatz, der an sich von einem Schwerbehindertem besetzt sein müsste.

Ausgleichsabgabe gestaffelt

Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist nun stärker davon abhängig, in welchem Umfang der Arbeitgeber überhaupt Schwerbehinderte eingestellt hat. Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist um so geringer, je mehr Schwerbehinderte im Betrieb sind. Die Ausgleichsabgabe beträgt monatlich 200 Mark bei einer Beschäftigungsquote von drei bis unter fünf Prozent, 350 Mark bei einer Beschäftigungsquote von zwei bis unter drei Prozent und 500 Mark bei einer Beschäftigungsquote von unter zwei Prozent.

Für "Kleinbetriebe" (mit bis zu 59 Arbeitsplätzen) sind Sonderregelungen vorgesehen. Hier beträgt die Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber mit bis zu jahresdurchschnittlich 39 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen, die weniger als einen Schwerbehinderten im Jahresdurchschnitt beschäftigen, je Monat und unbesetztem "Pflichtplatz" 200 Mark, für Arbeitgeber mit bis zu 59 Arbeitsplätzen 200 Mark, wenn weniger als zwei Schwerbehinderte beschäftigt werden und 350 Mark, wenn im Jahresdurchschnitt weniger als ein Schwerbehinderter beschäftigt wird.

Mit der Senkung der so genannten Pflichtquote von bisher sechs auf fünf Prozent der Beschäftigten eines Betriebes soll ein "Signal" gesetzt werden. Deshalb ist die Zurücknahme der Pflichtquote an eine Bedingung geknüpft: Wird die Zahl der arbeitslosen Schwerbehinderten bis zum Oktober nicht um rund 50 000 abgebaut, so steigt vom Januar 2003 an automatisch die Pflichtquote wieder auf sechs Prozent.

Vier Fallbeispiele

Ein Arbeitgeber mit 30 Arbeitsplätzen war bisher zur Beschäftigung von zwei Schwerbehinderten verpflichtet. Beschäftigte er nur einen Schwerbehinderten, so musste er 200 Mark je Monat zahlen. Jetzt ist er zur Beschäftigung eines Schwerbehinderten verpflichtet, andernfalls beträgt die Ausgleichsabgabe weiter 200 Mark.

Ein Arbeitgeber mit 50 Arbeitsplätzen war bisher zur Beschäftigung von drei Schwerbehinderten verpflichtet. Kam er dieser Pflicht bisher nicht nach, so musste er eine monatliche Ausgleichsabgabe von 600 Mark zahlen. Nunmehr ist er zur Beschäftigung von zwei Schwerbehinderten verpflichtet. Arbeitet weiter kein Schwerbehinderter in seinem Betrieb, so beläuft sich die Ausgleichsabgabe auf monatlich 700 Mark.

Beschäftigt ein Arbeitgeber mit 100 Arbeitsplätzen zwei Schwerbehinderte (Beschäftigungsquote: zwei Prozent), so musste er bisher eine Ausgleichsabgabe von 800 Mark zahlen. Künftig beträgt die Ausgleichsabgabe in diesem Fall 1050 Mark monatlich.

Ein Arbeitgeber mit 20 000 Arbeitslätzen war bisher zur Beschäftigung von 1200 Schwerbehinderten verpflichtet. Waren für ihn 500 Schwerbehinderte (Beschäftigungsquote: 2,5 Prozent) tätig, so betrug die monatliche Ausgleichsabgabe 140 000 Mark. Nach neuem Recht muss dieser Arbeitgeber 1000 Schwerbehinderte beschäftigen. Sind für ihn weiterhin nur 500 Schwerbehinderte tätig, so beträgt die monatliche Ausgleichsabgabe jetzt 175 000 Mark.

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