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Wirtschaft: RATGEBER: DIE NEUE ERBSCHAFTSSTEUER (16)

Steuern schenken und sparen Zahlt der Schenkende den Fiskus gleich mit aus, bleibt am Ende mehr übrigIngo Müller hat von seinem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Mietwohngrundstück erhalten, dessen Wert 600 000 DM beträgt.Darüber hinaus hat sich der Vater bereit erklärt, die durch die Schenkung ausgelöste Schenkungssteuer ebenfalls zu übernehmen.

Steuern schenken und sparen Zahlt der Schenkende den Fiskus gleich mit aus, bleibt am Ende mehr übrigIngo Müller hat von seinem Vater im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein Mietwohngrundstück erhalten, dessen Wert 600 000 DM beträgt.Darüber hinaus hat sich der Vater bereit erklärt, die durch die Schenkung ausgelöste Schenkungssteuer ebenfalls zu übernehmen.Die Frage ist: Hat er damit nur seinem Sohn genutzt oder auch dem Finanzamt? Übernimmt ein Schenker die Schenkungssteuer aus einer Grundstücksüber-tragung, so gehören zur Bemessungsgrundlage nicht nur der Wert des Grundstücks, sondern auch die übernommene Steuer.Die Steuer würde sich im Beispielsfall wie folgt berechnen: Ingo Müller kann den persönlichen Freibetrag von 400 000 DM geltend machen, steuerpflichtig ist von den 600 000DM Grundstückswert damit nur der verbleibende Betrag von 200 000 DM.Die Schenkungsteuer beträgt elf Prozent und damit 22 000 DM.Übernimmt der Vater diesen Betrag, wird er zum Grundstückswert hinzuaddiert, so daß sich nach Abzug des persönlichen Freibetrags eine endgültige Bemessungsgrundlage von 222 000 Mark ergibt.Von dieser Bemessungsgrundlage sind elf Prozent an Schenkungsteuer, also 24 420 DM zu zahlen.Für den Vater bedeutet dies, daß er dem Sohn steuerlich insgesamt 624 420 Mark zuwendet. Hätte der Vater die Schenkungssteuer nicht übernommen, sondern seinem Sohn neben dem Grundstück weitere 24 420 Mark geschenkt, hätte sich die Schenkungssteuer anders berechnet: Von der gesamten Summe in Höhe von 624 420 DM wären nach Abzug des persönlichen Freibetrags 224 420 DM übrig geblieben.Nach Rundung auf volle 100 DM nach unten verblieben 224 400 DM, die zu versteuern sind.Bei elf Prozent Schenkungsteuer sind das 24 684 DM.Steuer.Im Vergleich zu der vom Vater übernommenen Schenkungssteuer hätte sich somit eine höhere Steuerbelastung von 264 DM ergeben.Keine "Welt", aber immerhin ausreichend für ein ordentliches Abendessen für Vater und Sohn. Der Fiskus kann im übrigen Schenkungssteuer in dem Zeitpunkt fordern, in dem die Schenkung "vollzogen", das heißt, ausgeführt ist.Das ist dann der Fall, wenn der Beschenkte das erhalten hat, was ihm nach dem Willen des Schenkers verschafft werden sollte, und er frei darüber verfügen kann.Die Schenkungssteuer stellt also auf den Übergang des zivilrechtlichen Eigentums ab.Abweichend hiervon gilt für die Übertragung eines Grundstücks: Die Schenkung ist bereits vor der Eintragung im Grundbuch ausgeführt, und zwar sobald der Beschenkte eine "gesicherte Rechtsposition" im Hinblick auf die Eigentumsüberschreibung erworben hat.WOLFGANG BÜSER Bislang sind erschienen: Allgemeines, Vererbung von Immobilien am 9.März, Berliner Testament am 11.März, Kettenschenkung am 12.März, Mittelbare Grundstücksschenkung am 13.März, Härtefälle am 16.März, Vor- und Nacherben am 17.März, Nießbrauch am 18.März, Erbschaft ausschlagen am 19.März, Steuerstundung am 20.März, Erbbauzinsen am 24.März, Bewertung von Eigentumswohnungen am 25.März, Betriebe am 27.März, Zweifamilienhäuser am 30.März, Duldungsauflagen am 31.März, Einfamilienhäuser am 2.April.

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