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Wirtschaft: RATGEBER: DIE NEUE ERBSCHAFTSSTEUER (8)

Man muß sein Erbe nicht antreten Manchmal ist es für die Erben günstiger, die Erbschaft auszuschlagen / Frist von sechs WochenVON WOLFGANG BÜSERWer Steuern zahlen muß, der hat auch das Recht, Steuern zu sparen, also seine Abgabenlast so niedrig wie möglich zu halten.Das gilt auch für den Fall der Erbschaft.

Man muß sein Erbe nicht antreten Manchmal ist es für die Erben günstiger, die Erbschaft auszuschlagen / Frist von sechs WochenVON WOLFGANG BÜSERWer Steuern zahlen muß, der hat auch das Recht, Steuern zu sparen, also seine Abgabenlast so niedrig wie möglich zu halten.Das gilt auch für den Fall der Erbschaft.Ist sie "überschuldet", bringt sie dem Erben also mehr Kummer als Freude, so kann man die Erbschaft ausschlagen.Das ist innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis von der Überschuldung möglich.Der Verzicht muß mit einer notariell beglaubigten Unterschrift geleistet oder beim Nachlaßgericht protokolliert werden.Die Gläubiger der/des Verstorbenen gehen dann - zumindest zum Teil - leer aus.Welche "Nachlaßverbindlichkeiten" dürfen vom Erbe abgezogen werden? Es wird grundsätzlich unterschieden zwischen Erblasser- und Erbfallschulden.Erblasserschulden sind alle zu Lebzeiten des Erblassers entstandenen und bei seinem Tod noch nicht erloschene Verbindlichkeiten.Dazu gehören sowohl Anschaffungskredite als auch persönliche Schulden, aber auch Steuerschulden fallen unter diese Kategorie; unerheblich ist es dabei, zu welchem Zeitpunkt die Veranlagung durchgeführt wird, aus der sich die Steuerschulden ergeben.Verbindlichkeiten, die mit einem Betriebsvermögen im Zusammenhang stehen, sind dagegen in der Regel bereits bei der Ermittlung dieses Vermögensteils abzuziehen.Denn für das Betriebsvermögen gilt der Grundsatz: Es zählt der Saldo zwischen Besitzposten und Schuldposten.Erbfallschulden entstehen dagegen aus Anlaß des Erbfalls selbst.Abzugsfähig sind hier die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, soweit sie nicht dem Verpflichteten selbst zugute kommen, aber auch Verbindlichkeiten aus geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen.Abzugsfähig sind auch Bestattungskosten, Kosten für ein angemessenes Grabmal und die üblichen Grabpflegekosten.Ferner können vom Erbe heruntergerechnet werden die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses entstehen.Hierbei handelt es sich zum Beispiel um die Gebühren für eine Testamentseröffnung, Anwalts-, Notariats- und Gerichtskosten, Kosten für die Testamentsvollstreckung und die Steuerberatung im Zusammenhang mit der Erstellung der Erbschaftssteuererklärung.Für all diese Kosten werden den Erben insgesamt pauschal 20 000 DM an Verbindlichkeiten abgezogen - wenn nicht höhere Kosten nachgewiesen werden.Kosten der Nachlaßverwaltung bleiben dagegen an den Erben hängen.Dazu gehören die Aufwendungen, die anfallen, um den Nachlaß zu erhalten, zu nutzen und gegebenenfalls zu vermehren.Mehr zum Thema (zum Beispiel, welche Beschränkungen zu beachten sind, wenn eine wesentliche Beteiligung an eine Kapitalgesellschaft übergeht) steht im Erbschaftsteuer-Sparbuch" von Hans-Günter Christoffel, das im VRS-Verlag Bonn erschienen ist und 49,80 DM kostet.

WOLFGANG BÜSER

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