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Wirtschaft: RATGEBER: DIE NEUE ERBSCHAFTSTEUER (6)

Die Verkettung glücklicher Erben Im Testament können Vor-und Nacherben festgelegt werden / Steuerlich nicht sehr günstigVON WOLFGANG BÜSERDas neue Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz, Ende 1996 rückwirkend zum 1.Januar in Kraft gesetzt, hat für Erben wie Beschenkte (für sie gilt fast gleiches Recht) Gutes und weniger Gutes gebracht.

Die Verkettung glücklicher Erben Im Testament können Vor-und Nacherben festgelegt werden / Steuerlich nicht sehr günstigVON WOLFGANG BÜSERDas neue Erbschaft- und Schenkungssteuergesetz, Ende 1996 rückwirkend zum 1.Januar in Kraft gesetzt, hat für Erben wie Beschenkte (für sie gilt fast gleiches Recht) Gutes und weniger Gutes gebracht.Kaum jemand kennt es.In einer Serie informieren wir daher darüber - und die Möglichkeiten, Steuern zu sparen.In einem Testament kann eine zeitliche Reihenfolge für die Erbberechtigung festgelegt werden, das ist die Vor- beziehungsweise Nacherbschaft.Dem Nacherben fällt die Erbschaft erst dann zu, wenn die vom Erblasser genannten Bestimmungen für den Nacherbfall eintreten.So kann zum Beispiel ein Vater verfügen, daß sein Kind als Nacherbe eingesetzt wird, wenn die Mutter/Witwe wieder heiratet.Ist keine besondere Bedingung im Testament angegeben, so fällt die Erbschaft dem Nacherben mit dem Tod des Vorerben zu.Der Vorerbe wird Eigentümer des Nachlasses und kann grundsätzlich über die geerbten Gegenstände verfügen.Die Rechte des Nacherben werden jedoch durch das Gesetz vielfältig gesichert, weil sonst der Wille des Erblassers unterlaufen werden könnte.Von diesen Beschränkungen kann der Erblasser den Vorerben freistellen oder den Nacherben auf das "beschränken", was von der Erbschaft bei Eintritt der Nacherbfolge übrig ist.In diesen Fällen wird von einer "befreiten Vorerbschaft" gesprochen.Dem Vorerben stehen in dem Fall die Nutzung der Erbschaft zu, etwa ein Wohnrecht.Er hat andererseits die üblichen Erhaltungskosten zu tragen, beispielsweise die Betriebskosten.Bei Eintritt des Nacherbfalls ist das Erbschaftsvermögen dem Nacherben "in ordnungsgemäßem Zustand" zu übergeben.Unabhängig davon, welchen Beschränkungen er durch das Testament unterliegt, wird der Vorerbe steuerlich als Vollerbe behandelt.Die ihn betreffenden Verfügungsbeschränkungen bleiben also unberücksichtigt.Das heißt: Die bei einem Vorerben anfallende Erbschaftsteuer hat er aus den Mitteln der Vorerbschaft zu bezahlen.Wie ist ein Nacherbe bei der Erbschaftsteuer zu behandeln? Er hat bis zum Eintritt "seines" Erbfalls nur ein Anwartschaftsrecht, das er aber zum Beispiel verkaufen kann.Dann tritt der Kaufpreis an die Stelle der Nacherbschaft.Erbschaftsteuerlich wird dies wie der Erbfall behandelt; die Steuer wird fällig.Beim späteren Nacherbfall geht das Vermögen auf denjenigen über, der das Anwartschaftsrecht übernommen hat.Er kann dann das von ihm gezahlte Entgelt als "Kosten zur Erlangung des Erwerbs" vom zu versteuernden Erbe abziehen.Überträgt der Nacherbe sein Anwartschaftsrecht auf den Vorerben, so wird der Vollerbe - und zwar ohne irgendwelche Einschränkungen.Tritt die Nacherbfolge durch den Tod des Vorerben ein, so wird der Übergang des Vermögens vom Vor- auf den Nacherben besteuert.Zivilrechtlich erbt der Nacherbe nicht vom Vorerben, sondern vom Erblasser.Das Steuerrecht geht hier also ganz andere Wege als das Bürgerliche Gesetzbuch.Bedingt durch die Kette "Erblasser - Vorerbe - Nacherbe" richtet sich die Steuerklasse des Nacherben nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum Vorerben.Davon wird jedoch in einem Fall abgewichen: Ein Nacherbe, der im Verhältnis zum Erblasser zu einer Steuerklasse gehört, die zu einem höheren Freibetrag und einem niedrigeren Steuersatz führt, wird so behandelt, als hätte er direkt vom Erblasser geerbt.Beispiel: Der Ehemann verfügt im Testament, daß seine Ehefrau Vorerbe und seine Schwester Nacherbin wird.Erhält die Schwester im Rahmen der Nacherbschaft Vermögen aus der Vorerbschaft, so wäre dieser Vermögensübergang grundsätzlich nach Steuerklasse III (Ehefrau auf Schwägerin) zu besteuern.Das günstigere Verwandtschaftsverhältnis der Schwester zum Erblasser führt dazu, daß die Erbschaftsteuer nach Steuerklasse II ermittelt wird.Geht bei einem Nacherbfall auch eigenes Vermögen des Vorerben auf den Nacherben über, so wird getrennt gerechnet: zum einen für den Nacherbfall, zum anderen für den originären Erbfall.Je nach den Verfügungen des Erblassers kann der Nacherbfall wie oben angedeutet auch zu Lebzeiten des Vorerben eintreten Dann gilt die Vorerbschaft als "auflösend bedingter Erbfall".Der Nacherbe erwirbt "aufschiebend bedingt".Für ihn hat dies zur Folge, daß sein Erwerb erbschaftsteuerpflichtig wird, und zwar nach seinem Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser.Die Besteuerung der Erbschaft des Vorerben fällt rückwirkend weg.Allerdings muß das Finanzamt die gezahlte Steuer nicht erstatten; vielmehr wird die vom Vorerben entrichtete Erbschaftsteuer auf die Steuerschuld des Nacherben angerechnet.Der Nacherbe seinerseits kann sein Anwartschaftsrecht nach Eintritt des Vorerbfalls - aber vor Eintritt der Nacherbfolge - nicht nur verkaufen, sondern auch einem Dritten unentgeltlich zukommen lassen.Tritt dann der Nacherbfall ein, hat der Dritte die Erbschaftsteuer zu entrichten.Steuerklasse, Freibetrag und Steuersatz richten sich in diesem Fall nach dem Verhältnis des Dritten zum Vorerben beziehungsweise zum Erblasser.Zusammenfassend ist festzustellen, daß die Anforderung einer Vor- und Nacherbschaft steuerlich nicht unbedingt empfehlenswert ist: Es wird nur ein persönlicher Freibetrag eingeräumt - und es kommt darüber hinaus wegen der Zusammenrechnung der Vermögensübergänge zu einer entsprechenden Progressionswirkung, also höheren Steuer.

WOLFGANG BÜSER

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