zum Hauptinhalt

Wirtschaft: Ratgeber: Rente: Selbstständige haben nun bessere Karten

Bei Erwerbsminderungsrenten hat sich seit Jahresbeginn 2001 eine Menge geändert: Die Änderungen gelten für alle gesetzlich Rentenversicherte, die Rente beziehen wollen, weil sie wegen Krankheit oder einer Behinderung vermindert erwerbsfähig sind. Zwischen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit wird aber nicht mehr unterschieden.

Bei Erwerbsminderungsrenten hat sich seit Jahresbeginn 2001 eine Menge geändert: Die Änderungen gelten für alle gesetzlich Rentenversicherte, die Rente beziehen wollen, weil sie wegen Krankheit oder einer Behinderung vermindert erwerbsfähig sind. Zwischen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit wird aber nicht mehr unterschieden. Von Übergangsregelungen abgesehen, gibt es nur noch "Erwerbsminderungsrenten".

Bei diesen Erwerbsminderungsrenten wird bei einem "Restleistungsvermögen" von weniger als drei Stunden täglich - bezogen auf eine 5-Tage-Woche - die Vollrente gezahlt. Bei drei bis unter sechs Stunden täglicher Arbeitsfähigkeit gibt es die halbe Rente. Das zum Lebensunterhalt fehlende Geld soll in diesen Fällen aus einer Teilzeitbeschäftigung erworben werden. Kann der Betroffene auf dem Arbeitsmarkt keine Teilzeitarbeit finden, wird ihm trotz der verbliebenen Leistungsfähigkeit die volle Erwerbsminderungsrente zugebilligt. Hier hat sich gegenüber dem bisherigen Recht nichts geändert.

Wer dagegen noch wenigstens sechs Stunden täglich arbeiten kann, der bekommt, weil "nicht erwerbsgemindert", jedoch keine Rente. Dabei wird nicht mehr auf den bisher ausgeübten Beruf abgestellt, sondern auf die "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes". Der Berufsschutz wurde damit aufgegeben.

Besonders bedeutsam sind die Veränderungen für Selbstständige, die in ihrer Arbeit beinträchtigt sind: Sie bekamen bisher keine Erwerbsunfähigkeitsrente, allenfalls eine Berufsunfähigkeitsrente, haben jetzt aber Anspruch auf die volle Rente. Dies gilt auch für "laufende Fälle". Selbstständige, die nur noch über eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit verfügen, sollten sich deshalb mit ihrem Rentenversicherer in Verbindung setzen, um gegebenenfalls auf die Vollrente "umgestuft" zu werden.

Generell wird die neue Erwerbsminderungsrente - wie die bisherige Erwerbsunfähigkeitsrente - aus allen vorherigen rentenrechtlichen Zeiten errechnet. Hinzu kommt eine Zurechnungszeit, die neuerdings komplett bis zum 60. Geburtstag reicht. Das heißt: Wer mit 45 Jahren eine Erwerbsminderungsrente bewilligt bekommt, dem werden weitere 15 Jahre Versicherungszeit auf dem Rentenkonto gutgeschrieben. Bisher wurden die Jahre ab "55" nur zu einem Drittel berücksichtigt.

Andererseits müssen sich jetzt Versicherte, deren Erwerbsminderungsrente vor dem 63. Geburtstag beginnt, mit Rentenabschlägen abfinden - so wie es bei den vorzeitigen Altersrenten inzwischen allgemein der Fall ist. Die Kürzungen setzen bei Rentenbeginn Januar 2001 mit 0,3 Prozent ein und erhöhen sich mit jedem weiteren Monat um weitere 0,3 Prozent, bis der 10,8-Prozent-Höchstsatz erreicht ist. Das heißt, wer zum 1. Januar 2002 eine Erwerbsminderungsrente zugebilligt bekommt, der muss sich mit einer um 3,9 Prozent geringeren Rente zufrieden geben. Bei Rentenbeginn am 1. Januar 2003 sind es 7,5 Prozent weniger Rente und 10,8 Prozent beim Start ins Rentnerdasein nach November 2003 - und das jeweils lebenslang.

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false