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Wirtschaft: RATGEBER: WOHNEN - Dem Vermieter ein Schnippchen geschlagen

Mietvertrag muß von allen Parteien unterzeichnet werdenHinterher ist man bekanntlich immer schlauer - um diese bittere Erkenntnis reicher ist nunmehr auch der Vermieter einer schönen geräumigen Vierzimmerwohnung in Osnabrück.Der hatte sich nämlich keine weiteren Gedanken gemacht als er mit einem nicht verheirateten Pärchen einen Mietvertrag abschloß, den nur der Mann unterschrieb.

Mietvertrag muß von allen Parteien unterzeichnet werden

Hinterher ist man bekanntlich immer schlauer - um diese bittere Erkenntnis reicher ist nunmehr auch der Vermieter einer schönen geräumigen Vierzimmerwohnung in Osnabrück.Der hatte sich nämlich keine weiteren Gedanken gemacht als er mit einem nicht verheirateten Pärchen einen Mietvertrag abschloß, den nur der Mann unterschrieb.Lange Zeit war dies auch tatsächlich unschädlich, als aber die Mieter drei Monate lang nur einen Teil der Mietsumme zahlten, wollte der verärgerte Eigentümer beide vor dem Amtsgericht Osnabrück auf Zahlung der Schuld verklagen.Ohne Erfolg - zumindest in bezug auf die Frau.Denn: Juristisch betrachtet war sie zu keinem Zeitpunkt Vertragspartnerin des Vermieters (Aktenzeichen 44 C 345 / 96, veröffentlicht in: Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungsreport 1997/Seite 774). Die Begründung des Amtsgerichts dafür ist bei näherer Betrachtung nachvollziehbar.Bei einem nicht verheirateten Paar nämlich kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der eine Teil allein durch seine Unterschrift den jeweils anderen einer rechtlichen Bindung unterwerfen will und kann.Zwar gibt es die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 164 ff.geregelte Rechtsfigur der Stellvertretung.In diesem Fall allerdings waren die einschlägigen Bestimmungen nicht anwendbar, da - so das Gericht - allenfalls bei Verheirateten unterstellt werden könne, daß eine gegenseitige Vertretung der Eheleute stattfindet (und dies auch gewollt ist).Anders wäre es, wenn der Mann bei Unterzeichnung des Mietvertrags hier durch einen ausdrücklichen Zusatz klar gemacht hätte, daß er auch im Namen seiner Partnerin handelt.Ohne eine derart eindeutige schriftliche Ergänzung indes gilt der feste Grundsatz, daß schriftlich abgeschlossene Verträge ja gerade den Sinn haben zweifelsfrei zu dokumentieren, welchen Personen bestimmte Rechte und Pflichten zustehen sollen. Alle juristischen Argumentationsversuche des Klägers blieben daher erfolglos: Unter Hinweis auf eine frühere Entscheidung des Landgerichts Köln (Neue Juristische Wochenschrift - Rechtsprechungsreport 1994, Seite 274) beschied das Amtsgericht, daß die Möglichkeit der Stellvertretung beim Abschluß eines Mietvertrags nicht (wie vom Vermieter vorgetragen) die in der Praxis übliche Regel, sondern - im Gegenteil - die absolute Ausnahme bedeutet.Und selbst aus der Tatsache, daß die Frau über Jahre gemeinsam mit dem Partner in der Wohnung gelebt hatte, läßt sich kein "juristischer Honig" saugen.Das nämlich ist unabhängig von dem davon zugrundeliegenden Abschluß des Mietvertrags selbst.Klarstellend ging das Gericht sogar noch einen Schritt weiter: Auch eine eventuelle Zahlung der Miete durch die Frau soll kein Indiz dafür sein, diese als Partei des Mietvertrags anzusehen.Begründung: Nach geltendem Recht ist es so, daß jedenfalls grundsätzlich auch ein beliebiger Dritter - aus welchen Gründen auch immer - die Schuld eines anderen begleichen kann.Das zumindest besagt § 267 BGB, der sich hier als Stolperstein für den Kläger auswirkte.THOMAS WEGERICH

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