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Wirtschaft: Rechnungswesen vor großen Herausforderungen

Zur Behandlung der Euro-UmstellungskostenVON STEFAN STEIN UND STEFAN UWE JOACHIMDie Währungsunion ist für Unternehmen mit tiefgreifenden Konsequenzen verbunden.Unter den verschiedenen betroffenen Bereichen nimmt wegen der Verarbeitung einer Vielzahl von ex- und intern bedingten Datenflüssen das betriebliche Rechnungswesen eine Schlüsselrolle bei der Währungsumstellung ein.

Zur Behandlung der Euro-UmstellungskostenVON STEFAN STEIN UND STEFAN UWE JOACHIMDie Währungsunion ist für Unternehmen mit tiefgreifenden Konsequenzen verbunden.Unter den verschiedenen betroffenen Bereichen nimmt wegen der Verarbeitung einer Vielzahl von ex- und intern bedingten Datenflüssen das betriebliche Rechnungswesen eine Schlüsselrolle bei der Währungsumstellung ein.Gerade für mittelständische Unternehmen spielt dabei die Frage der Behandlung der Euro-Umstellungskosten in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung eine zentrale Rolle. Grundsätzlich sind drei Wege denkbar, solche eurobedingten Aufwendungen im Rechnungswesen zu berücksichtigen: 1.die Aktivierung von Umstellungskosten, 2.die Bildung von Rückstellungen sowie 3.die Erfassung als laufender Aufwand. Technische und organisatorische Änderungen bei der Einführung des Euro verursachen für viele Unternehmen erhebliche Kosten.Werden diese Kosten sofort als Aufwand verrechnet, wird die Ertragslage des Unternehmens aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nicht zutreffend dargestellt.Für ertragsschwache Unternehmen kann die sofortige Aufwandsverrechnung der Umstellungskosten zu einem Verlustausweis führen.Durch den Ansatz einer Bilanzierungshilfe kann dieses Problem entschärft werden.Eine Bilanzierungshilfe hat nämlich die Aufgabe, durch Aktivierung bestimmter Aufwendungen, die dann in den folgenden Jahren abzuschreiben sind, die Belastung der Ertragslage des Unternehmens über mehrere Jahre zu verteilen. Vom Gesetzgeber ist nun vorgesehen, daß eurobedingte Aufwendungen als Bilanzierungshilfe aktiviert werden dürfen, und zwar dann, wenn es sich um selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände handelt (z.B.Entwicklung von Software). Als weitere Möglichkeit besteht die eigenständige Aktivierung von Umstellungsaufwendungen.Aufwendungen für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die im Zuge der Vorbereitung auf den Euro angeschafft werden, sind wie schon bisher aktivierungsfähig bzw.-pflichtig zu ihren Anschaffungs-/Herstellungskosten.Grundsätzlich gelten hier mit Blick auf die Einführung des Euro die bisherigen Ansatz- und Bewertungsvorschriften weiter.Für die meisten Unternehmen dürfte dabei die EDV-Software, die im Zuge der Währungsumstellung entgeltlich angeschafft wird, der mit Abstand wichtigste Aspekt sein. Verschiedene Fälle dabei denkbar: 1.Die Anpassung wird verbunden mit dem entgeltlichen Erwerb ganz neuer Softwarelösungen.In diesem Fall ist eine Abschreibung dieser Software in längstens fünf Jahren möglich.Die Buchwerte der alten Software sind außerplanmäßig vollständig abzuschreiben. 2.Entgeltlicher Erwerb von Software zur parallelen Verarbeitung von DM und Euro.Die Abschreibung einer solchen Erweiterung der bestehenden Software kann bis längstens zum 30.6.2002 erfolgen, da dem derzeit gültigen Übergangszenario zur Folge der Euro spätestens zu diesem Zeitpunkt alleiniges Zahlungsmittel ist. Erfolgt hingegen eine entgeltliche Anpassung der Software ohne Erweiterung oder Verbesserung über den ursprünglichen Zustand hinaus, erfolgt die Verbuchung als laufender Aufwand.Eine Aktivierung ist in diesem Fall nicht zulässig. Grundsätzlich denkbar ist des weiteren, über die Bildung von Rückstellungen künftige Aufwendungen für die Euro-Umstellung bereits im Vorfeld zu berücksichtigen.Aus heutiger Sicht ist indes fraglich, ob und wann für die mit der Währungsumstellung verbundenen Aufwendungen, die nicht aktivierungsfähig sind, Rückstellungen gebildet werden dürfen.Gemäß § 249 HGB ist zu unterscheiden zwischen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten und Aufwandsrückstellungen.Während erstere aufgrund der restriktiven Voraussetzungen als unzulässig gelten, wird die Möglichkeit der Bildung einer Aufwandsrückstellung kontrovers diskutiert.In Abhängigkeit vom Einzelfall kommen hier Rückstellungen für Maßnahmen in Betracht, die im Rahmen der Umstellung unterlassen, zukünftig aber nachgeholt werden. Sofern die anfallenden Euro-Umstellungskosten nicht aktivierungsfähig sind und auch die Bildung von entsprechenden Rückstellungen nicht möglich ist, verbleibt die Berücksichtigung als Aufwand in der entsprechenden Periode.Aufgrund der Art der Umstellungsaufwendungen werden diese vorwiegend den Betriebs- oder Verwaltungskosten zuzuordnen sein, so daß sich diese Position erhöhen wird. Stefan Stein ist Mitarbeiter der WGZ-Bank, Düsseldorf; Stefan Uwe Joachim gehört der Sozietät Naust und Partner, Iserlohn, an.

STEFAN STEIN , STEFAN UWE JOACHIM

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