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RECHT: Nur unter Vorbehalt

Bernd Ruschinzik, Jurist bei der Verbraucherzentrale Berlin, sagte nach der Entscheidung, zumindest die Kunden, die unter Vorbehalt die Preiserhöhungen gezahlt hätten, könnten eine Erstattung der zu viel gezahlten Gaspreise nach den Erhöhungen vom 1. Oktober 2005 und vom 1.

Bernd Ruschinzik, Jurist bei der Verbraucherzentrale Berlin, sagte nach der Entscheidung, zumindest die Kunden, die unter Vorbehalt die Preiserhöhungen gezahlt hätten, könnten eine Erstattung der zu viel gezahlten Gaspreise nach den Erhöhungen vom 1. Oktober 2005 und vom 1. Januar 2006 verlangen.

Zunächst solle man prüfen, ob man zu den Gasag-Kunden gehört, die die Tarife Gasag-Aktiv oder Gasag-Vario vor 2007 abgeschlossen haben. Und man solle schauen, ob sie die unrechtmäßige Preisänderungsklausel enthalten. Dann könne man versuchen, seinen Anspruch auf Rückerstattung der zu viel gezahlten Differenz schriftlich geltend zu machen. Grundsätzlich empfiehlt Ruschinzik Kunden, Preiserhöhungen, die nicht richtig begründet sind, immer „nur unter Vorbehalt zu zahlen“. Dazu genügt es, einen entsprechenden Hinweis auf die Überweisung zu schreiben oder ein Einschreiben mit Rückschein an den Versorger zu schicken.kph

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