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Bernd Ruschinzik von der Verbraucherzentrale Berlin.

© Thilo Rückeis

RECHTS Frage: an Bernd Ruschinzik Verbraucherzentrale Berlin

Wie reklamiere ich den Kühlschrank?

Ich habe vor wenigen Monaten eine Küche gekauft mit eingebautem Kühlschrank. Der ist jetzt schon kaputt. Ich habe das bei dem Berliner Elektronikmarkt, bei dem ich Küche und Gerät gekauft habe, reklamiert. Die haben mich an den Service des Kühlschrankherstellers verwiesen, der Reparaturdienst war dann auch da und hat erklärt, man könne den Kühlschrank nicht reparieren. Ich möchte ihn daher zurückgeben oder umtauschen. Meine Frage: Kann ich verlangen, dass der kaputte Kühlschrank abgeholt wird und mir ein neuer geliefert wird? Kostenlos? Oder muss ich mir das neue Gerät selbst abholen?

Grundsätzlich müssen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend gemacht werden. Der Hersteller ist dafür nicht zuständig, da in aller Regel keine Vertragsbeziehungen zwischen Käufer und Hersteller bestehen. Der Verkäufer kann aber in zumutbarem Umfang verlangen, dass der Kunde sich an den Reparaturservice des Herstellers wendet. Lehnt dieser eine Reparatur ab oder stellt er fest, dass das Gerät nicht mehr zu reparieren ist, kommt es darauf an, ob sich der Verkäufer das Ergebnis der Reparatur zu eigen macht.

Es muss sich zudem um einen Fehler handeln, der bereits bei der Übergabe zumindest in der Anlage vorhanden war. Zeigt sich innerhalb der ersten sechs Monate ein Mangel, wird widerleglich angenommen, dass dieser bereits bei der Übergabe vorhanden war. Gewährleistungsansprüche wegen normalen Verschleißes kommen aber nicht in Betracht.

Grundsätzlich kann und muss der Käufer bis zu zwei Nachbesserungen oder eine Neulieferung verlangen, der Verkäufer kann aber sein Veto einlegen, wenn die gewählte Nacherfüllung für ihn wirtschaftlich unsinnig wäre. Die Nacherfüllung ist dort durchzuführen, wo sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet, also in der Wohnung des Käufers. Der Verkäufer hat zum Zwecke der Nacherfüllung alle erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, Paragraf 439 Absatz 2 BGB. Der Kühlschrank muss also beim Käufer abgeholt werden. Foto: Thilo Rückeis

an Bernd Ruschinzik

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