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RECHTS Frage: an Eva Klaar Verbraucherzentrale Berlin

Kann mich die Airline ausladen?

Mein Sohn und ich wollten von Berlin nach San Francisco fliegen. Als wir einchecken wollten, teilte man uns mit, dass der Flug überbucht ist. Wir wurden nicht mitgenommen und konnten erst einen Tag später starten. Darf eigentlich die Fluggesellschaft aussuchen, wer mitkommt und wer draußen bleibt? Müssen wir das so hinnehmen? Hinzu kommt, dass wir das in San Francisco gebuchte Hotel auch für die Nacht bezahlen mussten, in der wir noch in Berlin festsaßen.

Nein, das brauchen Sie so nicht hinzunehmen – und schon gar nicht entschädigungslos.

Leider ist die Überbuchung von Flügen, das sogenannte Overbooking, gängige Praxis. Wenn Reisende ihren Flug nicht antreten und nicht absagen, wollen die Fluggesellschaften die Jets trotzdem auslasten und außerdem im Interesse der Fluggäste eine kulante Stornierungspraxis gegenüber Vollzahlern ermöglichen.

Ist ein Flug überbucht, darf die Luftverkehrsgesellschaft nicht willkürlich vorgehen. Sie muss zunächst Passagiere suchen, die von sich aus auf die Beförderung verzichten. Die Freiwilligen haben dann neben einer nicht näher bezeichneten Gegenleistung einen Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten oder anderweitige Beförderung. Erst wenn sich nicht genügend Freiwillige finden, kann die Airline Flugreisenden die Beförderung verweigern.

Zurückgewiesene Personen haben dann die Wahl zwischen der vollständigen Erstattung des Flugpreises oder der Beförderung zum nächstmöglichen oder wunschgemäßen Zeitpunkt.

Darüber hinaus ist die Fluggesellschaft verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, auch wenn dem Reisenden kein bezifferbarer Schaden entstanden ist. Je nach Entfernung liegen diese zwischen 250 Euro und 600 Euro. Die Zahlungshöhe kann jedoch um die Hälfte halbiert werden, wenn ein Alternativflug das Ziel innerhalb bestimmter Toleranzgrenzen erreicht.

In angemessenem Verhältnis zur Wartezeit muss die Fluggesellschaft weitere unentgeltliche Leistungen – beispielsweise Mahlzeiten, Hotelübernachtung und Transfer zur Unterkunft – anbieten. Falls das nicht der Fall ist, sollten Rechnungsbelege als Beweismittel unbedingt aufbewahrt werden, um diese konkreten Kosten geltend machen zu können.

Wenn die Airline die Unmöglichkeit des gebuchten Fluges vertreten muss, hat der Reisende auch einen Schadensersatzanspruch, falls durch die Nichtbeförderung zusätzliche und nutzlose Aufwendungen entstanden sind.

Für Sie heißt das: Sie und Ihr Sohn haben aufgrund der Flugentfernung Berlin-San Francisco von mehr als 3500 Kilometern einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro pro Person und auf die Erstattung der Kosten der Hotelunterkunft für die eine Nacht. Das Anspruchsschreiben bringen Sie bitte nachweisbar per Einwurf-Einschreiben unter Fristsetzung von zwei Wochen auf den Postweg. Foto: Thilo Rückeis

an Eva Klaar

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