zum Hauptinhalt

RECHTS Frage: an Eva Klaar Verbraucherzentrale Berlin

Wer ersetzt den kaputten Koffer?

Vor einem Jahr flog ich nach Berlin, um bei meinen Eltern Urlaub zu machen. Auf dem Flug von Frankfurt nach Berlin ist mein Koffer verloren gegangen und erst nach meinem Besuch wieder aufgetaucht. Als ich ihn zurückbekam, war er völlig kaputt, und der Inhalt war wegen der eingedrungenen Nässe nicht mehr zu gebrauchen. Bis heute habe ich von der Fluggesellschaft keine Entschädigung erhalten. Habe ich denn keine Rechte?

Sobald sich das Reisegepäck in der Obhut der Fluggesellschaft befindet, haftet diese für Beschädigung, Zerstörung und Verlust – und zwar vom Check-in bis zur Entgegennahme am Gepäckband. Die Haftungshöhe wird in Sonderziehungsrechten (SZR) ausgedrückt, das ist eine Recheneinheit des Internationalen Währungsfonds, die täglich neu festgesetzt wird. Die Obergrenze für Beschädigung, Zerstörung und Verlust liegt bei 1131 SZR pro Person; das entspricht momentan etwa 1346 Euro. Es ist allerdings möglich, gegen einen Aufpreis eine höhere Haftungsgrenze zu vereinbaren.

Eine unbeschränkte Haftung tritt ein, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass die Fluggesellschaft leichtfertig oder absichtlich den Schaden herbeigeführt hat. Die Haftung bei aufgegebenem Gepäck entfällt, wenn es bereits vorher schadhaft oder schadensanfällig gewesen war.

Um Ansprüche geltend machen zu können, müssen Sie direkt am Zielflughafen bei der Fluggesellschaft eine Schadensanzeige stellen. Beschädigungen, die erst im Nachhinein festgestellt werden, müssen binnen sieben Tagen schriftlich angezeigt werden. Bei Beschädigungen von verspätet herausgegebenem Gepäck verlängert sich die Frist auf 21 Tage.

Der Umfang des Schadens sollte im eigenen Interesse detailliert aufgezeigt werden. Ideal ist, wenn entsprechende Kaufbelege zum Nachweis in Kopie beigelegt werden können.

Die Airline muss außerdem die Kosten für notwendige Ersatzanschaffungen wie Kleidung und Toilettenartikel ersetzen. Allerdings sollten Urlauber beim Shoppen auf dem Teppich bleiben. Wer im Koffer nichts als Jeans und T-Shirts hatte und dann plötzlich ein teures Designerkleid kauft, läuft Gefahr, die Kosten nicht erstattet zu bekommen.

Wenn Sie den Ihnen entstandenen Schaden nachweisbar unter Einhaltung der benannten Fristen angezeigt haben, haben Sie einen Anspruch auf Schadensregulierung. Wenn Sie die Forderung bereits erfolglos angemahnt haben, bleibt Ihnen jetzt nur noch der Klageweg. Sie können aber auch gern die Verbraucherzentrale mit der außergerichtlichen Interessenvertretung beauftragen. Foto: Thilo Rückeis

– Haben Sie auch eine Frage?

 Dann schreiben Sie uns:

E-Mail:

Redaktion.Recht@tagesspiegel.de

Postanschrift: Verlag Der Tagesspiegel,

Redaktion Recht, 10876 Berlin

an Eva Klaar

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false