zum Hauptinhalt

RECHTS Frage: an Eva Klaar Verbraucherzentrale Berlin

Muss ich um fünf Uhr fliegen?

Ich habe eine Pauschalreise nach Ägypten gebucht. Eigentlich sollte der Flug morgens um elf gehen, jetzt ist der Abflug auf fünf Uhr in der Früh verschoben. Kann ich den Reisepreis mindern oder muss ich das entschädigungslos akzeptieren?

Grundsätzlich gilt, dass Verträge einzuhalten sind. Allerdings müssen Reiseveranstalter langfristig im Voraus planen. Daher lässt es das Gesetz zu, dass wesentliche Leistungen, wozu Flüge gehören, geändert werden können. Eine Abweichung darf jedoch nicht den Gesamtzuschnitt der Reise beeinträchtigen und muss zumutbar sein. Zudem muss sie für den Reiseveranstalter notwendig und nicht vorhersehbar sein. Es sind also immer die gegenseitigen Interessen zu berücksichtigen.

Eine Änderung der Flugzeiten kann der Veranstalter nur dann vornehmen, wenn er sich dieses Recht im Vertrag ausdrücklich vorbehält. Außerdem muss er rechtzeitig informieren. Kommt er seiner Informationspflicht nicht nach und der Reisende verpasst dadurch seinen Hinflug, berechtigt dies zum Beispiel zur Kündigung.

Aber nicht jede Änderung muss hingenommen werden.

Flugverlegungen sind immer dann unzumutbar und unzulässig, wenn nicht nur der erste und letzte Reisetag betroffen sind und sie mit einer erheblichen Verkürzung oder dem Verlust der Nachtruhe einhergehen. Solche Leistungsänderungen stellen Reisemängel dar, die zur Minderung berechtigen.

Wenn die Änderung für sie unzumutbar ist, können Reisende von ihrem kostenfreien Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Hier sei jedoch empfohlen, vorab juristischen Rat einzuholen. Denn was für den Einzelnen unzumutbar ist, können Richter anders sehen als die Betroffenen, und hohe Stornogebühren können die Folge sein.

Wenn also der Hinflug wie in Ihrem Fall von elf Uhr auf fünf Uhr morgens vorverlegt wird, bedeutet das unter Berücksichtigung der vorgegebenen Check-in-Zeiten, der Anfahrtszeit zum Flughafen und der Zeit des Aufstehens, dass hier die Nachtruhe erheblich verkürzt wird oder gar nicht gegeben ist. Das berechtigt, wenn die Reise angetreten wird, zur Minderung in Höhe eines Tagesreisepreises.

Wenn zur Abfahrtszeit vom Wohnort zum Flughafen keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen und ein Taxi genutzt werden muss, können diese Kosten unter Vorlage der Rechnung ebenfalls vom Reiseveranstalter zurückverlangt werden. Ob hier im Einzelfall sogar ein kostenloses Rücktrittsrecht besteht, wäre zu prüfen.Foto: Thilo Rückeis

– Haben Sie auch eine Frage?

 Dann schreiben Sie uns:

E-Mail:

Redaktion.Recht@tagesspiegel.de

Postanschrift: Verlag Der Tagesspiegel,

Redaktion Recht, 10876 Berlin

an Eva Klaar

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false