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Gabrielle Volmary ist Fachanwältin für Familienrecht.

© Thilo Rückeis

RECHTS Frage: an Gabriele Volmary, Fachanwältin für Familienrecht

Wie kämpfe ich um mein Kind?

Meine Partnerin und ich haben eine gemeinsame siebenjährige Tochter. Wir sind nicht verheiratet, leben aber zusammen. Jetzt haben wir uns getrennt. Meine Freundin möchte von Berlin nach Stuttgart gehen und unsere Tochter mitnehmen. Mir gefällt das gar nicht. Kann ich das verhindern?

Ob Sie die Möglichkeit haben, den Umzug Ihrer Tochter zu verhindern, hängt davon ab, ob Sie die gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben haben. Sollte es eine gemeinsame Sorgerechtserklärung geben, können Sie sich zunächst ans Jugendamt und – wird keine Einigung erzielt – ans Familiengericht wenden mit dem Ziel, dass Ihnen die Entscheidung über den Umzug übertragen wird. Ein solcher Antrag hat jedoch nur Erfolg, wenn das Verbleiben Ihrer Tochter hier in Berlin im Interesse Ihrer Tochter erforderlich ist.

Haben Sie keine Sorgerechtserklärung abgegeben, können Sie dies nachholen. Stimmt die Mutter jedoch nicht zu, kann Ihnen nach geltendem Recht weder die elterliche Sorge, die gemeinsame elterliche Sorge noch Teile davon wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass eine erzwungene gemeinsame elterliche Sorge gegen den Willen der Mutter grundsätzlich nicht dem Wohle des Kindes entspricht.

An der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bestehen erhebliche Zweifel, da eine Überprüfung des Einzelfalls ausgeschlossen ist und so nicht eheliche Väter anders als geschiedene Väter behandelt werden.

Da Gründe für eine Entziehung der elterlichen Sorge der Mutter nicht erkennbar sind, bleibt Ihnen dann nur das Besuchsrecht. Dieses können Sie einvernehmlich durch möglichst schriftliche Vereinbarung regeln. Auch können Sie sich an das Jugendamt zwecks Vermittlung wenden.

Ansonsten bleibt Ihnen nur noch die Möglichkeit, einen Antrag beim Familiengericht zu stellen mit dem Ziel, dass Sie regelmäßig Ihre Tochter besuchen und mit ihr zumindest die Ferien verbringen können.

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