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Reinhard Jäger

© Heinrich / tsp

RECHTS Frage: an Reinhard Jäger Rechtsanwalt

Wie viel zahle ich für die Privatkasse?

Ich bekomme Hartz IV und bin privat krankenversichert. Mit dem Job-Center streite ich darüber, ob ich meine Krankenversicherung komplett ersetzt bekomme. Ich habe gelesen, dass es ein neues Urteil des Bundessozialgerichts gibt, das mir Recht gibt. Gilt das auch rückwirkend? Und wenn ja, für wie lange?

Seit dem 1. Januar 2009 sind ALG-II-Anspruchsberechtigte, die davor privat krankenversichert waren, verpflichtet, selbst eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen. Bis dahin waren sie automatisch pflichtversichert. Eingeführt wurde parallel der sogenannte Basistarif der privaten Krankenversicherer, der nicht teurer als der Höchstbetrag der gesetzlichen Krankenkassen (575 Euro pro Monat) sein darf. Davon zahlt der Bezieher von Arbeitslosengeld II nur die Hälfte, also 287,50 Euro.

Das Bundessozialgericht hat am 18. Januar dieses Jahres einen Fall entschieden, in dem – wie häufig – der Versicherte seinen Versicherungsvertrag beibehalten hatte, was neben anderen Vorteilen zu einem niedrigen Versicherungsbeitrag geführt hatte. Das Job-Center hatte dennoch nur einen Zuschuss bezahlt, wie es in Paragraf 26 SGB II (Sozialgesetzbuch II) steht. Der Beitrag des Klägers lag insgesamt unter der Hälfte des Basistarifs. Dennoch musste der Kläger noch 80 Euro aus seiner Regelleistung zuzahlen.

Das Bundessozialgericht hat eine Regelungslücke gesehen und dem Kläger Recht gegeben, der sonst sein verfassungsrechtlich garantiertes Existenzminimum hätte angreifen müssen. Nicht entschieden hat das Gericht die Frage, ob die Höhe des zu übernehmenden Versicherungsbeitrags generell auf den halben Basistarif beschränkt ist.

Auch wenn Ihre private Krankenkasse nicht kündigen kann, wird sie auf dem vollen Beitrag bestehen, so dass bei längerem Bezug von ALG II eine schöne Summe zusammenkommt, die Sie später selbst tragen müssen, wenn Sie aus dem Bezug von ALG II ausscheiden. Sie sollten dies rechtzeitig abwenden.

Sie sollten sich daher Ihren Krankenversicherungsvertrag genau ansehen, etwa mit Blick auf einen möglichen Selbstbehalt, und die Bescheide des Jobcenters ab dem 1. Januar 2009 prüfen. Grundsätzlich können Sie die Beiträge rückwirkend bis zur Antragstellung beim Jobcenter einfordern, auch wenn die Bescheide rechtskräftig sind. Hierzu haben Sie den Anspruch auf Überprüfung nach Paragraf 44 SGB X und den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, weil der Leistungsträger eine Pflichtverletzung begangen hat, wenn er dem Betroffenen nur einen Zuschuss zur Krankenversicherung bezahlt. Foto: Kai-Uwe Heinrich

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