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RECHTS Frage: an Rüdiger Strichau Verbraucherzentrale Berlin

Wer zahlt für Sturmschäden?

Ich wohne zur Miete. Neulich als es so gestürmt und geregnet hat, hatte ich ein Fenster auf Kippe, der Sturm hat es aus den Angeln gerissen, und es hat hereingeregnet. Jetzt ist das Fenster kaputt und meine Stereoanlage auch. Wer bezahlt mir den Schaden? Der Vermieter hat gesagt, ich solle mich an meine Versicherung wenden, meine Hausratversicherung meint aber, ich hätte das Fenster schließen müssen.

Die Schäden fallen in zwei unterschiedliche Versicherungsbereiche. Hinsichtlich des beschädigten Fensters kommt eine Entschädigung des Hauseigentümers durch Ihre Privathaftpflichtversicherung in Betracht. Diese Versicherung schützt Sie vor Schadensersatzansprüchen Dritter. Dagegen fällt Ihre kaputte Stereoanlage in den Schutzbereich Ihrer Hausratversicherung.

Wegen des Fensterschadens, den Sie dem Vermieter ersetzen müssen, sollten Sie Ihre Unterlagen zur Privathaftpflichtversicherung prüfen. Das Problem: Schäden an gemieteten Sachen sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz einer Haftpflicht ausgeschlossen. Mieter einer Wohnung können sich jedoch mit einer Zusatzklausel für den Fall versichern, dass sie oder ihre Familienangehörigen Schäden an der Wohnung verursachen. Versichert sind Beschädigungen des Wohnraums oder fest mit ihm verbundener Teile wie Sanitärinstallationen, Türen und Fenster. Diese in jedem Fall sinnvolle Klausel ist bei neueren Verträgen oft schon im Basisschutz enthalten. Sollten Sie diesbezüglich fündig werden, melden Sie den Schaden unverzüglich Ihrem Versicherer. Wichtig: Geben Sie vor allem gegenüber dem Vermieter keine Erklärungen zur Schuldfrage ab. Machen Sie keine Zusagen, leisten Sie keine Zahlungen.

Ihre Hausratversicherung zahlt bei Schäden am beweglichen Inventar Ihrer Wohnung durch Leitungswasser, Sturm und Hagel. Aber lag wirklich ein Sturm vor? Die Versicherungsbedingungen verlangen dafür mindestens Windstärke acht. Ein Nachweis lässt sich führen durch Aufzeichnungen nahe gelegener Wettermessstationen oder im Zweifelsfall durch eine sachverständige Begutachtung vor Ort.

Der Hinweis Ihrer Versicherung, wegen des offenen Fensters bestehe kein Anspruch, zielt auf den gängigen Einwand der groben Fahrlässigkeit. Wer die elementarsten Vorsorgemaßnahmen, die einem jeden vernünftig denkenden Menschen als selbstverständlich erscheinen, außer Acht gelassen hat, verliert ganz oder teilweise seinen Anspruch. Nur eine Aufklärung des gesamten Geschehensablaufs hilft an dieser Stelle weiter. Ob Sie das Fenster auf Kippe gestellt haben und einen kurzen Gang zum Mülleimer unternahmen oder ob Sie ungeachtet des offenen Fensters trotz Sturmwarnung für längere Zeit nicht im Hause waren, macht einen riesigen Unterschied. Deshalb nicht aufgeben: Melden sie den Schaden an der Stereoanlage Ihrer Hausratversicherung noch einmal schriftlich mit besonderer Betonung der für Sie günstigen Umstände. Foto: Mike Wolff

an Rüdiger Strichau

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