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RECHTS Frage: an Stefan Braatz Deutsche Rentenversicherung Bund

Rente für Ein-Euro-Jobs?

Ich möchte gern wissen, ob Arbeitslose, die neben Hartz IV noch einen Ein-Euro-Job ausüben, „richtig“ beschäftigt sind oder nicht. Wie ist das?

Ein-Euro-Jobs gelten nach dem Gesetz nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts. Ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn liegt auch nicht vor. Dies folgt aus der Gesetzesbegründung zur einschlägigen Vorschrift im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Danach handelt es sich bei den Ein-Euro-Jobs um Arbeiten, die im Rahmen eines Sozialrechtsverhältnisses erbracht werden. Hierfür spricht auch die Aufwandsentschädigung, die nicht als angemessener Gegenwert für erbrachte Leistungen angesehen werden kann. Damit stellt sich auch nicht die Frage, ob die Betroffenen versicherungspflichtig beschäftigt oder gar selbstständig tätig sind.

Sofern Betroffene bezweifeln, dass es sich bei den ihnen zugewiesenen Tätigkeiten um „im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten“ handelt, können sie das überprüfen lassen. Die jobbenden Leistungsempfänger können gegen die Zuweisung der Arbeitsgelegenheit Widerspruch einlegen.

Sofern die Deutsche Rentenversicherung Bund zur Einordnung eines Ein-Euro-Jobs befragt würde, würde sie den Betreffenden ebenfalls im vorstehenden Sinne informieren. Bei Vorliegen eines bestandskräftigen Bescheides über die Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit oder einer Eingliederungsvereinbarung kommt eine Versicherungspflicht als Beschäftigter nicht in Betracht. Bei Zweifeln, ob es sich tatsächlich um Arbeiten im Sinne des SGB II handelt, sollte man Kontakt mit der Stelle aufnehmen, die über die Zuweisung entschieden hat.

Interessant ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem April: Geklagt hatte ein Ein-Euro-Jobber, der eine Arbeitsgelegenheit vom Jobcenter zugewiesen bekommen hatte. Bei dieser handelte es sich aber nicht, so das Gericht, um „zusätzliche“ Arbeiten, wie vom Gesetz gefordert. Daher wurde das Jobcenter verurteilt, einen Geldbetrag zu zahlen, der dem nach dem Tarifvertrag üblichen Arbeitsentgelt entspricht. Foto: promo

an Stefan Braatz

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