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RECHTS Frage: an Stefan Braatz Deutsche Rentenversicherung Bund

Rentenbeiträge für Logopäden?

Bislang bin ich als Logopädin angestellt. Ich möchte nun vielleicht eine eigene Praxis aufmachen. Muss ich dabei bezüglich meiner Rentenversicherung etwas beachten?

Den größten Teil der gesetzlich Rentenversicherungspflichtigen stellen Arbeitnehmer dar, also Personen, die „angestellt“ gegen Entgelt beschäftigt sind. Aber auch andere Personengruppen können kraft Gesetzes rentenversichert sein, zum Beispiel bestimmte Selbstständigengruppen. Hierzu gehören unter anderem selbstständige Pflegepersonen in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege. Diese unterliegen grundsätzlich kraft Gesetzes der Rentenversicherungspflicht, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege zugeordnet werden beispielsweise Krankenschwestern, Physiotherapeuten und Krankengymnasten, Masseure und medizinische Bademeister sowie Ergotherapeuten. Deren selbstständige Tätigkeit ist in der Regel durch eine Abhängigkeit von Heilkundigen und deren Weisungen gekennzeichnet. Das heißt, alle diese Pflegepersonen werden grundsätzlich (nur) auf ärztliche Anweisung tätig, also auf Verordnung.

Bei selbstständig tätigen Logopäden haben die Rentenversicherungsträger bisher die Auffassung vertreten, dass diese selbst Heilkunde ausüben. Somit gehörten sie bislang nicht zu den rentenversicherungspflichtigen Personen. Dies hatten sie mit anderen Freiberuflern gemein, beispielsweise Ärzten, Heilpraktikern und Psychologen. Aufgrund anderslautender ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts haben die Rentenversicherungsträger ihre Rechtsauffassung bezüglich der Logopäden zwischenzeitlich aber geändert. Danach üben Logopäden so wie andere „Heilmittelerbringer“ auch nicht selbst Heilkunde aus. Vielmehr behandeln auch sie ihre Patienten nach Vorgaben, die sich aus einer ärztlichen Verordnung ergeben. Diese Weisungsgebundenheit und Abhängigkeit von Heilkundigen führt dazu, dass Logopäden als „arbeitnehmerähnlich“ betrachtet werden müssen. Sofern Sie also künftig als selbstständige Logopädin tätig sind und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, sind Sie im Grunde versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Von der Rentenversicherungspflicht nach der einschlägigen Vorschrift im Sechsten Sozialgesetzbuch werden im Übrigen neben den Logopäden auch andere Heilmittelerbringer im Bereich der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie erfasst, etwa Atemlehrer, Sprachheilpädagogen, Sprechlehrer, Stimmlehrer. Ein weiterer Hinweis: Wer seine selbstständige Tätigkeit vor dem 1. April 2012 aufgenommen hat, kann wählen, ob er rentenversicherungspflichtig sein möchte oder nicht. Weitere Informationen zur Rentenversicherungspflicht von Selbstständigen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung. Foto: promo

an Stefan Braatz

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