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RECHTS Frage: an Stefan Braatz Deutsche Rentenversicherung Bund

Nicht mehr voll arbeiten, und nun?

Nach einer schweren Krankheit kann ich nur noch wenige Stunden am Tag arbeiten. Mein Arzt hat mir daher zu einer Erwerbsminderungsrente geraten. Kann diese meine finanziellen Einbußen abmildern?

Um eine Erwerbsminderungsrente von der Rentenversicherung zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen: Es wird geprüft, ob die Wartezeit – die sogenannte Mindestversicherungszeit – von fünf Jahren erfüllt ist. Außerdem müssen besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen vorliegen. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen für wenigstens drei Jahre Pflichtbeiträge gegeben sein. Zudem wird anhand ärztlicher Unterlagen wie Befundberichten, Facharztgutachten oder vergleichbaren Dokumenten durch die Rentenversicherung geprüft, ob die medizinischen Voraussetzungen vorliegen. Im Ergebnis dieser Ermittlungen wird im Rentenverfahren letztlich eingeordnet, in welchem zeitlichen Umfang Sie noch „auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt“ tätig sein könnten: Bis zu drei Stunden, drei bis sechs Stunden oder mehr als sechs Stunden täglich.

Nach dieser Einschätzung richtet sich im Wesentlichen dann auch, ob Sie Rente wegen voller Erwerbsminderung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder gar keine Rente bekommen. Wer täglich sechs Stunden und mehr arbeiten kann, erhält keine Rente. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bekommen Versicherte, die noch zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten können. Rente wegen voller Erwerbsminderung wiederum erhalten Versicherte, die aus medizinischer Sicht nur noch unter drei Stunden täglich arbeiten können. Erwerbsminderungsrenten werden grundsätzlich auf Zeit geleistet.

Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist halb so hoch wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Im Rahmen des noch bestehenden (Rest-)Leistungsvermögens soll nämlich eine Teilzeitarbeit – weiter – ausgeübt werden. Das Gesamteinkommen aus Rente und Lohn oder Gehalt hilft, die finanziellen Einbußen gegenüber einer bisherigen eventuellen Vollzeitbeschäftigung abzufedern. Die Höhe der Rente selbst orientiert sich im Übrigen nicht am letzten Verdienst – sie wird vielmehr aus sämtlichen in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten berechnet.

Bei der Feststellung des Rentenanspruchs gibt es bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente eine Besonderheit: Wer ein Leistungsvermögen von drei bis sechs Stunden hat, ist aus medizinischer Sicht lediglich teilweise erwerbsgemindert. Wenn jedoch ein Arbeitsplatz nicht gefunden werden kann, besteht sogar Anspruch auf die volle Rente wegen Erwerbsminderung („Arbeitsmarktrente“). Eine zweite Besonderheit gilt für die Erwerbsminderungsrenten generell: Ihr Rentenversicherungsträger wird in jedem Fall prüfen, ob nicht durch eine medizinische und/oder berufliche Rehamaßnahme eine Berentung gänzlich abgewendet werden kann.Foto: promo

an Stefan Braatz

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