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RECHTS Frage: an Tanja Wessels Fachanwältin für Sozialrecht

Zahlen für die Schwiegermutter?

Meine Schwiegermutter ist im Heim. Der Platz kostet im Monat 2500 Euro. Mein Mann ist derzeit in Elternzeit, ich verdiene brutto 5000 Euro im Monat, wir haben aber noch einige Ersparnisse und ein Haus. Meine Schwiegermutter kann ihren Heimplatz nicht selbst bezahlen. Muss ich damit rechnen, dass ich zur Kasse gebeten werde? Falls ja, kann ich mich weigern? Ich mag meine Schwiegermutter nicht. Außerdem hat mein Mann auch noch einen Bruder.

Nach Paragraf 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie gegenseitig unterhaltspflichtig und zwar aus Einkommen und Vermögen. Danach müssen Ihr Mann und sein Bruder für das Heim aufkommen, sofern sie leistungsfähig sind. Sie selbst sind nicht unterhaltspflichtig, weil keine verwandtschaftliche Beziehung besteht. Da Ihr Einkommen aber höher ist als das Ihres Mannes, ist es möglicherweise im Rahmen der „verdeckten Schwiegerkindhaftung“ zu berücksichtigen. In seinem Urteil vom 17.12.2003 – Az: XII ZR 224/00 – führt der Bundesgerichtshof aus: „Soweit das Einkommen eines Ehegatten zur Bestreitung des angemessenen Familienunterhalts nicht benötigt wird, steht es ihm selbst zur Verfügung und kann folglich für Unterhaltszwecke eingesetzt werden.“

Zum Einkommen zählen grundsätzlich auch Lohnersatzansprüche wie Elterngeld sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen. Leistungsfähigkeit des Kindes im Rahmen des Elternunterhalts besteht aber nur, wenn der eigene angemessene Unterhalt nicht gefährdet ist. Kinder müssen keine einschneidende Senkung ihres sozialen Rangs und Unterhaltsniveaus hinnehmen, wenn sie für Elternunterhalt in Anspruch genommen werden.

Die Angemessenheit des Familienunterhalts bemisst sich nach den persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Zwar gibt die Düsseldorfer Tabelle hierfür Richtwerte vor, entscheidend sind aber immer die konkreten Lebensumstände des Einzelfalls. Wird das Familieneinkommen vollständig verbraucht, ist kein Elternunterhalt zu leisten. Die eigenen Kinder haben vorrangige Unterhaltsansprüche, so dass auch diese das einzusetzende Einkommen mindern können.

Auch bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Vermögen, das der eigenen angemessenen Altersvorsorge dient, ist ebenso geschützt wie angemessenes, selbst genutztes Wohneigentum. Allein die Tatsache, dass Sie Ihre Schwiegermutter nicht mögen, führt zwar nicht zu einem Ausschluss ihres Unterhaltsanspruchs, anders wäre es aber, wenn ihr schwere Verfehlungen nachzuweisen wären. Foto: Doris Spiekermann-Klaas

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an Tanja Wessels

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