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RECHTS Frage: an Wolfang Wawro, Steuerberater

Neue Steuerklasse, mehr Elterngeld?

Mein Mann hat die Steuerklasse 3, ich die 5. Daher ist mein Nettogehalt ziemlich gering. Ist es richtig, dass das Nettoeinkommen die Grundlage für die Höhe des Elterngeldes ist? Der voraussichtliche Geburtstermin ist der 15. April dieses Jahres, somit müsste ich ab Anfang Juli dann Elterngeld beziehen. Macht es Sinn, jetzt noch die Steuerklassen zu ändern, um etwas mehr Elterngeld zu beziehen?

Für Ihren Elterngeldanspruch können Sie jetzt leider nichts mehr hinsichtlich einer Steuerklassenänderung tun. Bis 2012 hätte sich ein Steuerklassenwechsel noch teilweise gelohnt, aber seit 2013 gilt eine neue Regelung der Bemessung des Elterngeldes.

Es wird kein Netto-Durchschnitt der letzten Monate mehr berechnet, sondern es gelten die Abzugsmerkmale, die in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums galten. Bei Arbeitslohnbezügen gelten grundsätzlich die zwölf Monate vor dem Monat der Geburt, hier also April 2013 bis März 2014. Ausgeklammert wird der Bezug von Mutterschaftsgeld, der in Ihrem Fall Anfang März 2014 einsetzen würde. Maßgeblich sind also hier die Monate März 2013 bis Februar 2014.

Ein Steuerklassenänderungsantrag wirkt aber erst im Folgemonat nach der Antragstellung.

Sie bekommen also sieben Monate mit höheren Nettobezügen nicht mehr zusammen, denn überwiegend sind sieben von 12 Monaten. Überwiegend gilt danach Ihre Steuerklasse V und die wird für die Elterngeldbemessung zugrunde gelegt.

Also bitte für Ihr nächstes Baby oder für andere schwangere Leserinnen, auch für werdende Väter dringend vormerken: Umgehend nach Feststellung der Schwangerschaft gleich, spätestens jedoch vor Beginn des siebenten vollen Monats vor dem erwarteten Geburtstermin die Steuerklassen ändern lassen!

Bei rechtzeitiger Änderung erhöht die Steuerklasse III für die geringer verdienende Mutter das Nettoeinkommen, das als Maßstab für das Elterngeld gilt. Zwar muss der mehr verdienende Vater bei solch einer Konstellation beim Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse V „bluten“, aber das wird mit der Einkommensteuerveranlagung dann ja steuerlich wieder ausgeglichen. Foto: Kai-Uwe Heinrich

Wolfang Wawro

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