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RECHTS Frage: an Wolfgang Wawro Steuerberater

Wie setze ich den Zahnarzt ab?

Bis zum Jahr 2009 habe ich meine Zahnarzt-Zusatzversicherung von der Steuer abgesetzt. Nach Einschränkung der steuerlichen Berücksichtigung von Zusatzversicherungen möchte ich die Zahnarztrechnungen nun als außergewöhnliche Belastung abziehen, allerdings ohne die Versicherungserstattung zu mindern. Wäre das nicht logisch und konsequent?

Ihre Idee ist ja nicht so schlecht, entbehrt aber der steuerlichen Logik und ist gesetzlich so auch nicht umsetzbar.

Zunächst gehört Ihre Zahnarzt-Zusatzversicherung weiterhin zu den als Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen Versicherungsbeiträgen. Der bis 2009 maßgebliche Höchstbetrag von 2400 Euro wurde ab 2010 sogar auf 2800 Euro angehoben (bei Anspruch auf Krankheitskostenübernahme ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen bisher 1500 Euro, ab 2010 angehoben auf 1900 Euro).

Die Basisbeiträge zur Kranken- und zur Pflegeversicherung sind ab 2010 ohne Begrenzung auf einen Höchstbetrag abzugsfähig. Allerdings sind sie bei den oben genannten Grenzwerten mit einzurechnen. Allein dadurch fallen häufig Zusatzversicherungen, aber auch Haftpflicht- und Unfallversicherungen unter den Tisch. Das ist eine gewisse Schlitzohrigkeit des Gesetzgebers, der ursprünglich die Zusatzversicherungen und ähnliche Absicherungen streichen wollte, dann aber zur Gegenfinanzierung den Abzug faktisch begrenzt hat. Dennoch bleibt festzuhalten, dass der Abzug von Versicherungen unter dem Strich deutlich verbessert wurde.

Nun zu den außergewöhnliche Belastungen, diese müssen nicht nur außergewöhnlich sein, sondern wie der Name schon sagt, eine Belastung darstellen. Wenn Sie von Ihrem Zahnarzt nun eine Rechnung über 1000 Euro bekommen, von denen 100 Euro die gesetzliche Krankenversicherung zahlt und weitere 500 Euro von Ihrer Zusatzversicherung getragen werden, bleiben bei Ihnen nur 400 Euro als Belastung hängen.

Sonderausgaben einerseits und außergewöhnliche Belastungen andererseits dürfen nicht in einen Topf geworfen werden, weil jeweils andere Grundlagen des Gesetzgebers maßgebend sind. Wie so oft im Steuerrecht erschließt sich manches nicht sofort, man muss gelegentlich schon um die Ecke denken.

Tröstlich sollte für Sie sein, dass Sie bestimmt nicht schlechter gestellt sind als vor 2010. Foto: Kai-Uwe Heinrich

an Wolfgang Wawro

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