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RECHTS Frage: an Wolfgang Wawro Steuerberater

Steuern für die Zweitwohnung?

Ich bin Besitzerin einer Ferienwohnung am Wattenmeer/Nordsee. Die zuständige Stadt hatte mich ab dem Jahr 2005 aufgrund eines Vermittlungsvertrags mit nur einer Woche Eigennutzung im Jahr von der Zweitwohnungssteuer (ZWST) befreit. Ab Januar 2013 habe ich diesen Vertrag dahingehend geändert, dass ich diese Wohnung sechs Wochen pro Jahr selbst nutze. Rückwirkend für die Zeit ab 2005 bis 2012 hat die Stadt jetzt die volle Zweitwohnungssteuer festgesetzt. Ist das korrekt?

Die Zweitwohnungssteuer gilt im Volksmund als Luxussteuer für diejenigen, die sich mehrere Wohnungen an unterschiedlichen Orten erlauben können. Die Definitionen ergeben sich aus den regionalen Satzungen, die oft stark voneinander abweichen. Jedenfalls unterliegt der Zweitwohnungssteuer nur das Wohnen und nicht der Besitz einer Wohneinheit, die der Vermietung dient. Nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz gelten für kommunale Abgaben die Bestimmungen der Abgabenordnung, die Grundsätzliches im Steuerrecht regelt. Somit gelten auch die Vorschriften über die Festsetzungsfristen (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Die nachträgliche Festsetzung der Steuer dürfte für die Jahre 2005 bis 2007 verjährt sein, soweit keine verjährungshemmenden Gründe vorliegen.

Aber auch im Übrigen ist die volle Zweitwohnungssteuer nicht bis 2012 nachzufordern. Denn bis dahin hatten Sie ja nachgewiesen, dass Ihnen selbst die Wohnung nur für eine Woche im Jahr zur Eigennutzung zur Verfügung steht. Die Satzung vom 23. Juni 2011 über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt Cuxhaven etwa hat einen Nutzungsfaktor darin festgelegt. Der Faktor 1,0 führt zur vollen Erhebung der Steuer bei einer Eigennutzungsmöglichkeit von mindestens 63 Tagen im Jahr, wenn ein Vermittlungsvertrag dies regelt. Oder auch bei einer nachgewiesenen Eigenvermietung von weniger als 304 Tagen im Jahr.

Bei einer durch Vermittlungsvertrag begrenzten Eigennutzung von 21 bis 42 Tagen, das wären die sechs Wochen für Sie ab 2013, gilt der Nutzungsfaktor 0,6. Also 60 Prozent der maßgeblichen vollen Zweitwohnungssteuer. Der Faktor 0,0 gilt nur bei ganzjähriger Dauervermietung oder bei einem Vermittlungsvertrag, der die Eigennutzungsmöglichkeit ausschließt. Foto: Kai-Uwe Heinrich

an Wolfgang Wawro

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