zum Hauptinhalt

RECHTS Frage: <i>an Stefan Braatz < i>Deutsche Rentenversicherung Bund

Wie sind Lehrlinge geschützt?

Mein Sohn beginnt im Herbst mit seiner Berufsausbildung. Stimmt es, dass er im Fall aller Fälle schon ab dem ersten Arbeitstag Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hätte?

Schulabgänger, die in ihren ersten Job einsteigen, sind ab dem Beginn ihrer Beschäftigung sozialversichert, also Mitglied in der Renten-, Kranken-, Arbeitslosen-, Pflege- und Unfallversicherung. Normalerweise müssen Versicherte zunächst fünf Jahre lang Beiträge einzahlen, bevor sie Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten können. Sonderregelungen sorgen jedoch dafür, dass Berufseinsteiger schon vom ersten Arbeitstag an bei Verlust ihrer Erwerbsfähigkeit durch die gesetzliche Rente geschützt sind.

Berufsanfänger können eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten, wenn sie wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit oder einer Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung vermindert erwerbsfähig geworden sind. Grundsätzlich genügt hier schon ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung. Bei einem Arbeitsunfall beziehungsweise bei Eintritt einer Berufskrankheit jedoch nur, wenn die Antragsteller zum Zeitpunkt des Unfalls oder der Erkrankung versicherungspflichtig waren. Anderenfalls müssen sie mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten zwei Jahren davor gezahlt haben.

Werden Berufsanfänger innerhalb von sechs Jahren nach dem Ende ihrer Ausbildung zum Beispiel aufgrund eines privaten Unfalls oder einer Erkrankung voll erwerbsgemindert, ist die Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung möglich, wenn sie in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben.

Fazit: Schon im ersten Berufsjahr ist Ihr Sohn bei Arbeitsunfällen, ab dem zweiten Jahr im Falle einer vollen Erwerbsminderung auch bei Freizeitunfällen sowie schweren Krankheiten durch eine „Wartezeitfiktion“ geschützt. Das heißt, die Wartezeit gilt in diesen Fällen als erfüllt und eine Erwerbsminderungsrente kann, falls erforderlich, gezahlt werden – im Extremfall sogar bereits aufgrund eines einzigen Beitrages.

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente, die Berufsanfänger dann erwarten können, richtet sich nicht nur nach ihren wenigen bisher eingezahlten Beiträgen. Vielmehr wird so gerechnet, als hätten sie bis zu ihrem 60. Geburtstag Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt. Der Fachbegriff für die Zeit vom Eintritt des Leistungsfalls bis zum 60. Geburtstag lautet Zurechnungszeit. Ein Beispiel: Ein Auszubildender, 17 Jahre alt, verletzt sich am ersten Tag auf dem Weg zur Arbeit so schwer, dass er danach auf Dauer voll erwerbsgemindert ist. Für die Berechnung der Rente zählen die 43 Jahre, die bis zu seinem 60. Lebensjahr noch fehlen, mit. Insgesamt kann er dann mit einer Monatsrente von rund 1000 Euro rechnen. Foto: promo

an Stefan Braatz

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false