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RECHTS Frage: an Stefan Braatz Deutsche Rentenversicherung Bund

Gehen Beiträge verloren?

Als Lehrer bin ich Beamter des Landes Berlin und nicht mehr rentenversichert. Allerdings habe ich vor meinem Studium und meiner Beamtenlaufbahn eine Lehre gemacht, und bei der Bundeswehr war ich auch. Was passiert mit meinen Zahlungen, wenn ich ins Rentenalter komme?

Da Sie Beamter sind, sind Sie versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie gehören einem anderen Altersversorgungssystem an. Insofern werden Sie bei Erreichen der Altersgrenze eine Pension von Ihrem Dienstherrn bekommen.

Für die Zeit vor Ihrem Beamtenverhältnis haben Sie nach eigener Aussage Rentenbeiträge geleistet. Insofern würde auch Ihr Rentenversicherungsträger auf Antrag prüfen, ob Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen. Haben Sie die Wartezeit, die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt, besteht ein Anspruch auf eine Regelaltersrente. Hier werden vor allem Beitragszeiten berücksichtigt.

Haben Sie die Wartezeit noch nicht erfüllt, sollten Sie überlegen, selbst freiwillig Beiträge in die Rentenversicherung einzuzahlen, um einen Rentenanspruch zu erwerben. Schließlich profitieren Sie von einer Rechtsänderung aus diesem Jahr. Nach „altem“ Recht konnten sich versicherungsfreie oder von der Versicherungspflicht befreite Personen – dazu gehören eben auch Beamte – nur dann freiwillig in der Rentenversicherung versichern, wenn sie die Wartezeit von fünf Jahren bereits erfüllt hatten. Diese Regelung ist nun weggefallen. Das heißt, dass sich beispielsweise Beamte, Richter oder Soldaten ohne weitere Voraussetzungen freiwillig versichern können. Dies ist rückwirkend für die Zeit ab dem 1. August 2010 möglich.

Diesen Schritt sollten Sie aber gut überlegen und sich beraten lassen. Denn die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kann Einfluss auf die Höhe Ihrer Pension haben. Unter Umständen wird die Rente in vollem Umfang auf die Pension angerechnet. Hierüber sollten Sie sich bei Ihrer Versorgungsstelle unbedingt informieren.

Wenn Sie sich danach zur freiwilligen Beitragszahlung entschließen, können Sie zwischen dem Mindestbeitrag von rund 80 Euro monatlich und dem Höchstbeitrag von rund 1100 Euro im Monat wählen. Alternativ zur freiwilligen Versicherung und damit dem Erwerb eines gesetzlichen Rentenanspruchs können Sie sich die bislang eingezahlten Beiträge auch erstatten lassen. Hierbei müssen Sie beachten, dass Sie nur die Beiträge zurückerhalten, die Sie selbst eingezahlt haben. Für den Wehrdienst zum Beispiel haben Sie keine Beiträge gezahlt, daher ist aus diesen Zeiten eine Erstattung nicht möglich.Foto: promo

an Stefan Braatz

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