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RECHTS Frage: an Ulrich Schellenberg Rechtsanwalt und Notar

Wie vererbt man Versicherungen?

Seit Jahren habe ich keinen Kontakt mehr zu meinen Eltern. Nun ist mein Vater gestorben und hat meine Mutter und meine Schwester zu Erben eingesetzt. Ich weiß, dass mir nur Pflichtteilsansprüche zustehen. Über die Berechnung dieser Pflichtteilsansprüche bin ich mir aber unsicher. Mein Vater hat bereits sechs Jahre vor seinem Tod eine Lebensversicherung über 50 000 Euro abgeschlossen und regelmäßig in diese Versicherung eingezahlt. Als Bezugsberechtigte hat mein Vater meine Mutter eingesetzt. Meine Mutter meint deshalb, dass diese Lebensversicherung nicht in den Nachlass fällt und mir daran auch keine Rechte zustehen.

Da Sie als gesetzlicher Erbe nach dem Tod Ihres Vaters in Betracht gekommen wären, aber durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, steht Ihnen tatsächlich ein Pflichtteilsanspruch zu. Lebten Ihre Eltern im Güterstand der Zugewinngemeinschaft und hatte Ihr Vater neben Ihnen ein weiteres Kind, so beträgt Ihr Pflichtteilsanspruch 1/8 des Nachlasswertes. Berechnet wird der Pflichtteil – und da hat Ihre Mutter recht – danach, was sich zum Zeitpunkt des Todes im Vermögen des Verstorbenen befindet. Hätte Ihr Vater die Lebensversicherung zu seinen Gunsten abgeschlossen, dann wäre die Versicherungsleistung in den Nachlass gefallen und Sie wären hieran zu beteiligen gewesen. Da aber zu Lebzeiten Ihre Mutter als Bezugsberechtigte eingesetzt wurde, hat diese den Wert der Lebensversicherung als Schenkung unter Lebenden erhalten. Da die Übertragung dieser Lebensversicherung auf Ihre Mutter allerdings zehn Jahre vor dem Tod Ihres Vaters liegt, wird der Wert dieser Lebensversicherung bei der Berechnung Ihrer Pflichtteilsansprüche berücksichtigt.

Es stellt sich aber die schwierige Frage, mit welchem Wert diese Lebensversicherung anzusetzen ist. Gilt der Betrag, den Ihr Vater im Laufe der Jahre in die Lebensversicherung eingezahlt hat oder gilt der Nominalwert der Lebensversicherung, der im Todesfall ausbezahlt wird? Diese Frage war lange Zeit sehr strittig. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass es im Regelfall auf den Rückkaufwert der Lebensversicherung ankommt. Das ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer in der Sekunde seines Todes von der Versicherung zurückbekommen hätte, wenn er seine Lebensversicherung aufgelöst hätte. Dieser Wert liegt höher als der Wert der eingezahlten Prämien, da die Verzinsung des eingezahlten Geldes bis zum Todestag zu Ihren Gunsten mit berücksichtigt wird. Den Rückkaufswert erfahren Sie von der Versicherungsgesellschaft.Foto: Kitty Kleist-Heinrich

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an Ulrich Schellenberg

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