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Menschen, die von Alkohol oder anderen Drogen abhängig sind, können über die gesetzliche Rentenversicherung eine sogenannte Entwöhnungsbehandlung erhalten.

© dpa

RECHTS Frage: Wer hilft Suchtkranken?

Rechtsfrage an Ulrich Theil vom Deutschen Rentenversicherung Bund

Mein Sohn trinkt regelmäßig und viel und hat dadurch zwischenzeitlich auch seinen Job verloren. Bei einer Suchtberatungsstelle habe ich gehört, dass die gesetzliche Rentenversicherung Entwöhnungsbehandlungen anbietet. Was beinhalten diese und was muss ich oder er hierfür tun?

Richtig ist, dass Menschen, die von Alkohol oder anderen Drogen abhängig sind, über die gesetzliche Rentenversicherung eine sogenannte Entwöhnungsbehandlung erhalten können. Diese Leistung gibt es für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung allerdings nur, wenn sie vorher Beiträge gezahlt haben.

Ihr Sohn muss mindestens eine der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt haben: In den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung der Reha liegen sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung vor oder zum Zeitpunkt der Antragstellung der Reha ist die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder innerhalb von zwei Jahren nach einer Ausbildung hat der Rehabilitand eine versicherte Beschäftigung aufgenommen und diese bis zur Antragstellung der Reha ununterbrochen ausgeübt.

Die Entwöhnungsbehandlungen der gesetzlichen Rentenversicherung sollen den Betroffenen helfen, enthaltsam in Bezug auf Alkohol, Medikamente oder Drogen zu werden und – was sehr wichtig ist – das auch zukünftig zu bleiben. Denn das Rehabilitationsziel ist eine möglichst dauerhafte Wiedereingliederung der Versicherten in ihr soziales Umfeld, also in Arbeit, Beruf, Familie und Gesellschaft. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die Betroffenen die feste Absicht zeigen, von der Sucht loszukommen, das heißt, dass sie sich bereits mit ihrer Sucht eingehend auseinandergesetzt und möglichst eine Suchtberatungsstelle aufgesucht haben.

Die Entwöhnungsbehandlung muss beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. Ein aktueller Befundbericht, Laboruntersuchungen vom behandelnden Arzt (Hausarzt, Betriebs- oder Personalarzt) sowie insbesondere ein Sozialbericht einer Suchtberatungsstelle sollten beigefügt sein. Für diese besondere Form der Rehabilitation bietet die Deutsche Rentenversicherung spezialisierte Fachkliniken an. Die Behandlung kann stationär oder ganztägig ambulant erfolgen. Die Dauer einer stationären Entwöhnung variiert je nach Art und Schwere der Suchterkrankung. Es sind Kurzzeittherapien (dauern in der Regel acht Wochen) und Standardtherapien (meist zwölf bis 16 Wochen) möglich.

Die Kosten einer Entwöhnungsbehandlung trägt der Rentenversicherungsträger. Wer stationär in einer Klinik untergebracht ist, muss maximal zehn Euro pro Kalendertag und das längstens für 42 Tage im Kalenderjahr zuzahlen. Zuzahlungen, die im gleichen Kalenderjahr bereits bei einer anderen Rehabilitation oder Krankenhausbehandlung geleistet wurden, werden angerechnet. Bei geringem Einkommen kann eine teilweise oder vollständige Befreiung von der Zuzahlung erfolgen.

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