zum Hauptinhalt

RECHTS Frage: Wie lange darf der Fiskus trödeln?

Wie lange darf sich das Finanzamt Zeit mit dem Steuerbescheid lassen? Ein Leser rechnet mit einer Erstattung und hätte das Geld gern möglichst bald. Eine Rechtsfrage an Steuerberater Wolfgang Wawro.

Seit dem Jahr 2006 besteht die Möglichkeit, seine Steuererklärung bundesweit komplett papierlos und ohne eigenhändige Unterschrift mit Hilfe des Internets beim Finanzamt abzugeben. Möglich wurde dies durch das Onlineportal www.elster.de. Das Finanzamt wirbt mit einer bevorzugten Bearbeitung. Man kann also schneller mit seiner Steuererstattung rechnen. Außerdem verzichtet die Verwaltung meist auf die Einreichung von Belegen.

Aber egal, wie man seine Steuererklärung abgibt, eine gesetzliche Bearbeitungsfrist für die Behörde ist nicht vorgesehen. Nur so viel: Erlässt die Finanzbehörde einen beantragten Verwaltungsakt (zum Beispiel die Veranlagung zur Einkommensteuer) nicht innerhalb einer angemessenen Frist und ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes, so ist hiergegen ein Untätigkeitseinspruch nach Paragraf 347 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung statthaft. Als angemessene Frist ist nach herrschender Meinung im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten anzusetzen. Wenn auch das nicht hilft, kommt eine Untätigkeitsklage beim Finanzgericht ins Spiel.

Bevor man einen Untätigkeitseinspruch erhebt, sollte man aber bei seinem Finanzamt nachhaken und die Bearbeitung der Steuererklärung in Erinnerung bringen. Erst wenn sich auch dann nichts tut, empfiehlt es sich, einen Untätigkeitseinspruch in Erwägung ziehen. Er sollte immer das letzte Mittel sein, um beim Finanzamt etwas zu bewegen. Dabei sollte auf längere Bearbeitungszeiten in Urlaubs- und Ferienzeiten Rücksicht genommen werden.

Die Mehrzahl der Erklärungen kann das Finanzamt innerhalb von sechs bis acht Wochen bearbeiten. Gelegentlich kann man schon nach zwei bis drei Wochen mit dem Steuerbescheid rechnen. Grundsätzlich erfolgt die Bearbeitung des Vorgangs im Finanzamt unabhängig vom steuerlichen Ergebnis.

An Wolfgang Wawro

Zur Startseite