zum Hauptinhalt

Wirtschaft: Rechtsprechung in den USA: Im Land der anderen Möglichkeiten

Die USA stehen ganz oben. Zumindest, was die Hitliste der beliebtesten Reiseländer deutscher Urlauber angeht.

Die USA stehen ganz oben. Zumindest, was die Hitliste der beliebtesten Reiseländer deutscher Urlauber angeht. Deshalb werden trotz des starken Dollars in der bevorstehenden Sommersaison wieder viele Touristen an die Strände Floridas, in die Rocky Mountains oder zum Grand Canyon reisen. Doch wer dort in einen Verkehrsunfall verwickelt, wer bestohlen oder überfallen wird, steht einem Rechtssystem gegenüber, das sich in einigen grundlegenden Punkten vom deutschen unterscheidet. Das gilt auch für Ansprüche auf Schadensersatz und gegebenenfalls Schmerzensgeld, die in den USA auf eine langwierige und kostenintensive, unter Umständen aber ertragreiche Weise geltend gemacht werden.

Kommt es während eines Aufenthalts in den USA zu einem Schadensfall, ist es zunächst sinnvoll, in Deutschland einen mit dem Rechtssystem in den USA vertrauten Rechtsanwalt zu beauftragen. Der kann dann in Zusammenarbeit mit einem amerikanischen Kollegen die Ansprüche des deutschen Mandanten geltend machen. Ein solches "Gespann" einzuschalten, hat für den deutschen Anspruch-Steller einerseits den Vorteil, dass er mit Hilfe seines deutschen Vertrauensanwalts die bei der amerikanischen Kanzlei entstehenden Honorare halbwegs in Grenzen halten kann. Andererseits kann der deutsche Anwalt als "Mittler und Übersetzer" fungieren.

Die Führung eines Zivilprozesses in den USA ist - verglichen mit Deutschland - oft wesentlich aufwendiger. Dies gilt insbesondere für komplizierte Haftpflichtprozesse. Bei einem Unfall ist zum Beispiel regelmäßig die Zuständigkeit des Gerichts am Unfallort gegeben. Es kann aber aufgrund der tatsächlichen Umstände auch die Zuständigkeit weiterer Gerichte im ganzen Land begründet werden. Das bietet sich an, wenn die Gerichte eines bestimmten Einzelstaates in den USA in vergleichbaren Fällen zu Gunsten der Kläger dazu neigen, höhere Geldzahlungen zuzusprechen. Im Fachjargon spricht man hier sehr anschaulich von einem "forum shopping". Da in den USA darüber hinaus zwei voneinander getrennte Gerichtszüge bestehen, ist außerdem zu klären, ob es sich für den Kläger anbietet, eher das Gericht des jeweiligen Einzelstaates oder das für diesen Staat zuständige Bundesgericht anzurufen.

Auch das vor der eigentlichen Gerichtsverhandlung stattfindende Vorverfahren (pre-trial discovery) gestaltet sich häufig als ausgesprochen langwierig. In diesem Vorverfahren hat insbesondere der Kläger die Möglichkeit, sich die für die Schlüssigkeit seiner Klage benötigten Informationen zu beschaffen - etwa durch die Übersendung von mehrseitigen Fragebögen an den Beklagten, die Aufforderung zur Übersendung bestimmter streiterheblicher Dokumente, die Vernehmung von Zeugen und mitunter auch des Beklagten. Wegen des hohen Zeitaufwandes und der damit möglichen astronomischen Anwaltskosten ist deshalb die Bereitschaft zum Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs zur Beendigung eines Rechtsstreits in den USA sehr beliebt.

Darüber hinaus besteht nach amerikanischem Recht grundsätzlich keine Kostenerstattungspflicht der unterliegenden gegenüber der obsiegenden Partei. Andererseits existiert - anders als in Deutschland - für die amerikanischen Anwälte die Möglichkeit, mit ihren Mandanten die Zahlung eines Erfolgshonorars zu vereinbaren. In diesem Fall erhält der beigezogene Anwalt von seinem Mandanten zunächst überhaupt kein Honorar und trägt meist auch die Kosten zur Finanzierung des Zivilprozesses. Im Erfolgsfall erhält er jedoch einen Anteil an dem erstrittenen Zahlungsbetrag - und der kann durchaus einen Prozentsatz von 40 bis 50 Prozent erreichen. In Deutschland ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars standeswidrig und verboten.

Vor Laienrichtern

Auch in der gerichtlichen Hauptverhandlung sind wesentliche Unterschiede zum deutschen Zivilprozess zu beachten. So ist die Entscheidung über das Vorliegen der streiterheblichen Tatsachen und über die Höhe des eventuellen Zahlungsanspruchs in der Regel nicht dem Richter, sondern einer aus Zivilpersonen zusammengesetzten Gruppe von Laienrichtern übertragen. Die Geschworenen in Haftpflichtprozessen neigten in den vergangenen Jahren häufig dazu, dem Kläger hohe Schadensbeträge zuzuerkennen. In einigen Einzelstaaten hat der Gesetzgeber darauf reagiert, indem gesetzlich bestimmte Höchstsummen festgeschrieben wurden.

Für den Umgang mit den Jurys und den Gegenanwälten ist oft eine intensive Vorbereitung des Klägers und gegebenenfalls auch der Zeugen und Sachverständigen erforderlich. Im Musterland der Dienstleistungen hat das in einigen aufwendigen Fällen sogar dazu geführt, dass Unternehmen sich darauf spezialisiert haben, die voraussichtliche mündliche Verhandlung vor einer repräsentativen Ersatzjury zu simulieren - und die beteiligten Personen auf diese Weise auf ihren Auftritt vor Gericht vorzubereiten.

Jürgen Rodegra

Zur Startseite

showPaywall:
false
isSubscriber:
false
isPaid:
showPaywallPiano:
false