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Wirtschaft: Regelungen sollen beide Seiten vor Überraschungen schützen

Bei der aktuellen Lage auf dem Arbeitsmarkt kann man sich nicht immer seinen "Traumjob" aussuchen. Viele sind froh, wenn sie überhaupt ihre Familie ernähren können - in welchem Beruf, spielt da eine untergeordnete Rolle.

Bei der aktuellen Lage auf dem Arbeitsmarkt kann man sich nicht immer seinen "Traumjob" aussuchen. Viele sind froh, wenn sie überhaupt ihre Familie ernähren können - in welchem Beruf, spielt da eine untergeordnete Rolle. Doch wer einen neuen Arbeitsvertrag unterschreibt, der kann letztlich nicht sicher sein, dass er den Job behält oder behalten will. Deshalb wird regelmäßig eine Probezeit vereinbart, die beide Seiten vor Überraschungen schützt. In dieser Zeit haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber Gelegenheit herauszufinden, ob die "Chemie" zwischen ihnen stimmt und eine weitere Zusammenarbeit möglich ist. Bevor aber über die Details Einigkeit besteht, sollten beide Rechte und Pflichten kennen.

Grundsätzlich gilt gleiches Recht wie bei Dauerarbeitsverhältnissen. Auf die Entgeltfortzahlung bei Krankheit zum Beispiel muss der Arbeitnehmer - von den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses abgesehen - genauso wenig verzichten wie die Arbeitnehmerin auf Mutterschutz. Es gibt allerdings mehrere Sonderregelungen, die im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt sind.

Art der Probezeit: Eine Probezeit kann dem eigentlichen Arbeitsverhältnis vorangehen, also "endbefristet" sein; sie endet, ohne dass das Arbeitsverhältnis gekündigt werden müsste. Oder: Das von vornherein nicht befristete Arbeitsverhältnis bleibt nahtlos bestehen, wenn während der Probezeit keine Kündigung ausgesprochen wird.

Dauer der Probezeit: Im Normalfall wird eine Probezeit von drei bis sechs Monaten vereinbart. Das ist meistens im Tarifvertrag geregelt oder individuell vereinbart. Bei Auszubildenden ist eine Probezeit von mindestens einem und maximal drei Monaten Pflicht.

Krankheit: Fällt der Arbeitnehmer in der Probezeit für längere Zeit wegen Krankheit aus, so kann der Chef eine Verlängerung der Testphase verlangen. Weitet sich dadurch die Probezeit auf über sechs Monate aus, so gilt automatisch der gesetzliche Kündigungsschutz, der die Entlassung durch den Arbeitgeber erschweren würde.

Kündigungsfristen: Während der Probezeit können sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen kündigen (Ausnahme: endbefristete Probezeit). Es sei denn, im Tarifvertrag wurden andere Fristen genannt. Ausnahme bei Auszubildenden: Ihnen kann ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden - umgekehrt ebenso.

Urlaub: Auch in den Probemonaten wird Urlaub angesammelt, und zwar pro Monat ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Freinehmen darf man bei einem neuen Arbeitgeber aber generell erst nach einem halben Jahr, wobei der Kulanz des Chefs keine Grenzen gesetzt sind. Wird das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit nicht fortgesetzt, so wird der angesparte Urlaub ausgezahlt.

Verdienst: Ist das Gehalt tarifgebunden, darf in der Probezeit nicht weniger gezahlt werden. Zahlt der Chef übertariflich, so kann eine Aufstockung erst nach der Probezeit vorgesehen sein.

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