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Baggerdreck statt Sonnendeck. Was Bob Baumeister gefällt, ist für Urlauber höchst ärgerlich. Dann hilft nur noch eine Entschädigung.

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Reisemängel: Entschädigung für Urlaubspannen

Wenn die Ferien mies waren, hilft nur eines: Reklamieren und sich wenigstens einen Teil des Geldes zurückholen. Wer Kunden hilft, zu ihrem Recht zu kommen.

Die Beine hochlegen, die Seele baumeln lassen, so sollte Urlaub sein. Doch manchmal kommt es anders. Presslufthämmer unter dem Fenster, mieses Essen und ein dreckiges Hotel können Reisenden die Urlaubsfreude nachhaltig verderben. Dann hilft nur noch eines: Reklamieren und sich wenigstens einen Teil des Geldes zurückholen.

WAS MAN AUSHALTEN MUSS

Grundsätzlich ist der Vertragspartner verpflichtet, die Leistungen so zu erbringen, wie sie im Katalog versprochen wurden. „Er schuldet den Erfolg der Reise“, sagt Eva Klaar von der Verbraucherzentrale in Berlin. Bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter für das Glück der Urlauber verantwortlich. Bei einem individuell zusammengestellten Urlaub sind es etwa die Fluglinie und der jeweilige Hotelier. Doch nicht jede Unannehmlichkeit ist gleich ein Reisemangel: Fällt die Klimaanlage für eine Nacht aus, muss man das aushalten. Genauso wie die späte Nachtruhe einer spanischen Küstenstadt. Anders ist das bei Baulärm und dem Ausfall gebuchter Mahlzeiten. Auch wenn das Hotel weniger bietet als versprochen, ist das ein Fall für die Gerichte. Anhaltspunkte, wie sehr man seinen Ärger später in eine hübsche Entschädigung ummünzen kann, bietet die so genannte Frankfurter Tabelle des Frankfurter Landgerichts.

RICHTIG REKLAMIEREN

Das Problem: Wer erst jetzt meckert, hat verloren. Um beim Pauschalreiseveranstalter eine Entschädigung herauszuholen, muss man schon vor Ort aktiv werden und sich beim Hotelpersonal oder – besser noch – beim Vertreter des Reiseveranstalters am Urlaubsziel beschweren. Der Veranstalter muss nämlich die realistische Chance bekommen, den Mangel abzustellen. Wer schweigt und erst hinterher zur großen Abrechnung ausholt, hat keine Chance auf eine Preisminderung. Das gilt auch für all diejenigen, die keine Beweise beibringen können. Fürs Reklamieren braucht man Fotos, Zeugen oder eine Beschwerdequittung.

Anders, wenn man vor Ort rechtzeitig geschimpft hat. Hat alles Beschweren nichts genutzt, musste man im ungeliebten Hotelzimmer bis zum bitteren Ende aushalten, kann man wenigstens nach der Rückkehr auftrumpfen und eine – teilweise – Erstattung des Reisepreises verlangen. Dies muss innerhalb eines Monats nach Rückkehr erfolgen, zur Beweissicherung als Einschreiben mit Rückschein. „Im Schreiben muss ein klarer Preisnachlass gefordert werden, und die Beschreibung des Mangels sollte subjektive Eindrücke außen vor lassen“, rät Verbraucherschützerin Klaar. Das heißt: Schildern Sie objektiv und konkret, wann welche Störungen aufgetreten sind und wie sehr sie die Qualität der Reise getrübt haben. Zum Beispiel: „Lärm durch Presslufthämmer von sechs Uhr morgens bis nachmittags um fünf. Ein Ausschlafen war deshalb unmöglich und der als Regeneration geplante Urlaub wurde unmöglich.“ Es muss zudem belegt werden, dass der Mangel vorher nicht bekannt war – zum Beispiel per Screenshot bei der Online-Buchung.

WENN DER FLIEGER NICHT FLIEGT

Manche sagen, der Weg ist das Ziel. Für den normalen Reisenden trifft das nicht unbedingt zu. Wer einen Urlaub gebucht hat, möchte möglichst schnell an seinem Urlaubsziel ankommen. Was ist, wenn die Airline nicht mitspielt? Dann können sich Fluggäste auf EU-Recht berufen. Beispiel: Ein Flug ist überbucht, und man darf trotz gültigen Tickets nicht mit. Dann steht dem Reisenden – abhängig von der Flugentfernung – eine Ausgleichszahlung von bis zu 600 Euro zu. Außerdem kann man verlangen, mit einem späteren Flieger befördert zu werden.

Geht der nächste Flug erst am Morgen, muss die Airline bis zu 80 Euro für ein Hotel bezahlen inklusive Transport zwischen Hotel und Flughafen. Ärgerlich ist es auch, wenn der Flughafen, von dem der Flieger startet, kurzfristig geändert wird. Auch das ist ein Reisemangel, sagt Ronald Schmid, Fachanwalt für Reiserecht. „Ist der neue Flughafen vom ursprünglich gebuchten weit entfernt, kann im Nachhinein ein Anteil des Reisepreises von Veranstalter eingefordert werden.“ Das seien je nach Schwere des Mangels bis zu 25 Prozent des Tagesreisepreises.

VERGLEICH STATT KLAGE

Bei Streit können Anwälte, Verbraucherzentralen oder spezialisierte Internetportale wie www.flightright.de, www.euclaim.de und www.fairplane.net weiterhelfen. Eine Klage sollte jedoch sorgsam abgewogen werden. Die Gerichtskosten liegen meist deutlich höher als die eigentlichen Streitwerte und ein Prozessrisiko ist nie auszuschließen.

Mathias Scheithauer, Luca Spinelli

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