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Wirtschaft: Rentendebatte: Frühestens mit 55

Die Rentendiskussion läuft derzeit auf Hochtouren. Die künftigen Beiträge für die Rentenkassen sowie die zu erwartenden Leistungen für die Beitragszahler, aber auch das Renteneinstiegsalter stehen zur Debatte.

Die Rentendiskussion läuft derzeit auf Hochtouren. Die künftigen Beiträge für die Rentenkassen sowie die zu erwartenden Leistungen für die Beitragszahler, aber auch das Renteneinstiegsalter stehen zur Debatte. Zwar gehen hier die Überlegungen zum Teil in Richtung einer längeren Lebensarbeitszeit, doch werden heute im Rahmen von Umstrukturierungen in Unternehmen oder im Zusammenhang mit Fusionen ältere Arbeitnehmer häufig mit der vorzeitigen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses konfrontiert. Und wer sich mit dem Gedanken anfreunden kann, seinen Ruhestand eher als mit 65 beziehungsweise 63 Jahren einzuläuten, hat dazu verschiedene Möglichkeiten. Allerdings existiert zurzeit keine gesetzliche Frühpensionierungsregelung. Die heutigen Modelle beruhen auf betrieblichen oder auf tarifvertraglichen Bestimmungen.

Eine Möglichkeit vorzeitig aus dem Erwerbsleben auszuscheiden, ist die Frühpensionierung, die man auch Frühverrentung oder vorzeitigen Ruhestand nennt. Frühpensionierung bedeutet, vor dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis auszuscheiden und eine finanzielle Überbrückung bis zum Bezug der Altersrente zu erhalten.

Das niedrigste Frühpensionierungsalter liegt zurzeit bei 55 Jahren. Für den Fall, dass eine freiwillige Betriebsvereinbarung über Frühpensionierungen besteht, ist der Betriebsrat einzubeziehen. Eine Frühpensionierung erfordert dann entweder den Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder die Kündigung seitens des Arbeitgebers beziehungsweise des Arbeitnehmers.

Kernstück von Frühpensionierungsregelungen ist üblicherweise eine Abfindung. Mit ihr soll die Zeit bis zum Rentenbezug finanziell überbrückt werden. Auch die Grenzen eines Hinzuverdienstes sollten geklärt werden. Um die Nachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen, bestehen vielfach betriebliche Regelungen in Form von Ausgleichszahlungen für Mitarbeiter. Denn bei einem frühzeitigen Rentenbezug gibt es Abschläge auf die Rente.

Seit 1999 werden Abfindungen, die anlässlich der Frühpensionierung gewährt werden, immer auf den Bezug von Arbeitslosengeld angerechnet. Dabei sollte auch die steuerliche Behandlung von Abfindungszahlungen beachtet werden. Sozialversicherungsrechtlich bleiben die Frühpensionierungsleistungen jedoch beitragsfrei, das heißt, auf den Betrag der Abfindung sind keine Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten.

Ein anderes Modell der Gestaltung des flexiblen Ruhestandes ist die Vereinbarung einer sogenannten Altersteilzeit, die im Gegensatz zur Frühpensionierung, den Fortbestand eines Arbeitverhältnisses bei Verkürzung der Arbeitszeit sichert. Dabei wird für einen bestimmten Zeitraum eine reduzierte Arbeitszeit festgelegt. Die Altersteilzeit kann dabei entweder in Form tatsächlicher Teilzeit vereinbart werden, der Arbeitnehmer arbeitet dann beispielsweise nur noch 50 Prozent seiner täglichen Arbeitszeit. Andererseits gibt es das sogenannte Blockmodell. Hierbei wird zum Beispiel ein Jahr lang zu 100 Prozent gearbeitet, ein weiteres Jahr überhaupt nicht.

Altersteilzeit kommt für Arbeitnehmer in Betracht, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 1080 Kalendertage in Vollzeit versicherungspflichtig beschäftigt waren. Wer es in Anspruch nimmt, muss eine verbindliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen, in der auch die Höhe der Vergütung geregelt werden muss. Würde beispielsweise der Arbeitnehmer eine Altersteilzeit in Höhe von 50 Prozent seiner Bruttobezüge vereinbaren, so muss der Arbeitgeber die Vergütung um mindestens 20 Prozent, das heißt also auf 70 Prozent der Bezüge aufstocken. Jedoch sind auch höhere freiwillige Aufstockungsbeträge möglich. Dabei muss der Arbeitgeber in jedem Fall die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf mindestens 90 Prozent des früheren Vollzeitentgeltes aufstocken. Unter bestimmten Voraussetzungen werden diese Aufstockungsbeträge von der Bundesanstalt für Arbeit finanziert - in der Regel allerdings nur beim Blockmodell.

Zehnjährige Teilzeitphase

Andere Altersteilzeitmodelle ohne diese Erstattung sind möglich, wenn die Beteiligten beispielsweise eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllen wollen oder können. So hat eine deutsche Großbank als Instrument für einen sozialverträglichen Personalabbau eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, nach der die Altersteilzeitphase zehn Jahre umfasst. Dies bedeutet, dass ein Mitarbeiter wahlweise fünf Jahre ganztags weiterarbeitet und danach fünf Jahre zu Hause bleibt. Oder aber er baut seine Arbeitszeit über mehrere Jahre hinweg langsam ab. In jedem Fall erhält der Arbeitnehmer 80 Prozent seiner Bezüge. Der Vorteil für den Arbeitgeber: Er kann beispielsweise Arbeitsabläufe optimieren und mittelfristig einen Personalabbau umsetzen.

Ähnliche Regelungen gelten auch im Bereich des öffentlichen Dienstes. So beinhaltet etwa der "Goldene Handschlag" für Beamte einen Abfindungsrahmen von 60 000 bis zu 120 000 Mark. Hier ist allerdings zu beachten, dass der Beamte dafür seine gesetzlichen Pensionsansprüche aufgibt und stattdessen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wird.

Wer sich für den früheren Rentenbezug entscheidet, sollte jedoch auf keinen Fall die Abschläge auf die künftige Rente unterschätzen. Sie lassen sich bei der Bundesversicherungsanstalt erfragen. Denn die Kürzung gilt für den gesamten Bezugszeitraum der Rente, auch nach dem 65. Lebensjahr.

Jutta Glock

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