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Wirtschaft: Richtlinien für die Vergabe von Bauaufträgen

Richtschnur für die Vergabe von Bauaufträgen ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Grob umrissen, ist die VOB eine Aufstellung von allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die sich die Branche geeinigt hat.

Richtschnur für die Vergabe von Bauaufträgen ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Grob umrissen, ist die VOB eine Aufstellung von allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die sich die Branche geeinigt hat. Die VOB wird vom Deutschen Verdingungsausschuss, einem Zusammenschluss von Experten aus Verbänden und anderen Institutionen, festgelegt. Die VOB ist kein Gesetz. Da die Bundesbehörden aber per Gesetz an die VOB gebunden sind, erlangt sie bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen Gesetzesrang. Die Grundsätze sind in Paragraf 2 der VOB Teil A festgelegt

Eignung der Bewerber: Bauleistungen sind laut VOB an "fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer" zu vergeben, die auch über "ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel" verfügen und "die notwendigen Sicherheiten" bieten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Eignung zu überprüfen.

Angemessene Preise: Diese Regel ist umstritten. Die Rechtsprechung geht in der Regel von "marktüblichen Preisen" aus, die auf einer "angemessenen Kalkulation" beruhen.

Wettbewerb: Laut VOB soll der Wettbewerb die Regel sein. Ungesunde Begleiterscheinungen, wie etwa wettbewerbsbeschränkende Handelsweisen, sind zu bekämpfen. Damit wird oft die Tarifbindung begründet. Sie widerspricht aber dem folgenden Grundsatz

Keine Diskriminierung: Bei der Vergabe von Bauleistungen darf kein Unternehmer diskriminiert werden.

Förderung einer ganzjährigen Bautätigkeit: Dies ist laut VOB "anzustreben".

chi

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