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Wirtschaft: Riesterrente benachteiligt Geringverdiener

Der vorzeitige Ausstieg aus der "Riesterrente" kann für den Versicherungsnehmer teuer werden. Denn bisher ist der Fall einer Kündigung vor dem Vertragsende völlig ungeregelt.

Der vorzeitige Ausstieg aus der "Riesterrente" kann für den Versicherungsnehmer teuer werden. Denn bisher ist der Fall einer Kündigung vor dem Vertragsende völlig ungeregelt. Zu diesem Ergebnis kommen Johannes Leinert von der Bertelsmann-Stiftung und Achim Tiffe vom Institut für Finanzdienstleistungen in ihrer Studie über die neue private Rentenversicherung.

Zum ersten Januar ist die so genannte Riesterrente in Kraft getreten. Sie sieht vor, dass der Staat die private Vorsorge der Rentenversicherten für das Alter finanziell unterstützt. Voraussetzung für die Förderung ist allerdings, dass über Jahre hinweg angespart wird und dass die Leistung später in Form einer Rente erfolgt.

Vor allem Bezieher ganz kleiner Einkommen sollten durch die Riester-Zuschüsse gefördert werden. Gerade für sie aber reicht der gesetzliche Rahmen kaum aus, finden die beiden Experten. Bertelsmann-Mitarbeiter Leitner sagt: "Für die Spar- und Finanzbürger, die Geld anlegen wollen, ist der gesetzliche Rahmen gut." Hauptkritikpunkt ist jedoch die mangelnde Berücksichtigung von Haushalten in Notlagen. Bei ihnen ist die Wahrscheinlichkeit am größten, dass sie vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen.

Die Analyse lobt zwar, dass nur geprüfte Finanzprodukte das Zertifikat bekommen, dass für die Förderfähigkeit bürgt. Doch sehen die Autoren auch bei Riesterprodukten erhebliche Mängel im Kleingedruckten. Gerät beispielsweise ein Vertragsnehmer nach Abschluss des Vertrages in eine finanzielle Notlage und will den Kontrakt kündigen, muss er nicht nur die Zuschüsse inklusive Zinsen zurückzahlen, heißt es in der Studie. Gleichzeitig sei noch nicht einmal die Rückzahlung der von ihm geleisteten Beiträge garantiert.

Darüber hinaus bemängeln die Experten, dass in den Voraussetzungen für die Anerkennung von Finanzprodukten als förderungsfähig nicht festgeschrieben wurde, welche Gebühren die Anbieter erheben dürfen, wenn ein Kunde seinen Vertrag nicht mehr erfüllen kann. Leinert und Tiffe stellen fest, dass die Berechnung der Rückerstattung und der Kosten in solch einem Fall im freien Ermessen des Anbieters liege. Auch der Wechsel von Produkt oder Anbieter lässt sich für den Versicherten nicht ohne größeren finanziellen Verlust erreichen. Denn auch diese Kosten müssen laut Gesetz nicht verbindlich im Vertrag festgelegt werden.

Für unsinnig halten es die Autoren außerdem, dass ursprünglich förderberechtigten Personen die staatlichen Zuschüsse dann aberkannt werden, wenn sie lange Erziehungszeiten oder lange Phasen der Arbeitslosigkeit haben. Leinert und Tiffe regen an, die Zuschüsse weiter zu gewähren, wenn die Betroffenen wenigstens pauschale Mindestbeiträge zur ergänzenden Altersvorsorge aufbringen. Ansonsten würde gerade einkommensschwachen Gruppen und Gruppen mit ohnehin niedrigen gesetzlichen Renten der Anreiz genommen, selbst für ihr Alter vorzusorgen.

Kritisch sehen die Autoren der Studie auch, dass für die Versicherten bei Vertragsabschluss nur das übliche einmalige Widerrufsrecht bis einen Monat nach Zahlung des ersten Beitrages gilt. Diese Frist sei zu kurz, weil gerade bei geförderten Rentenverträgen die Zuschüsse erst im Jahr nach der ersten Einzahlung erfolgen und die tatsächlichen Kosten des Vertrages dem Kunden erst nach der ersten schriftlichen Information vor Augen geführt werden.

Das Recht auf eine flexible Zahlung vermissen die Autoren ebenfalls. Es sei bisher nicht vorgesehen, Beiträge flexibel zu zahlen und somit den Versicherungsanspruch auch dann aufrecht zu erhalten, wenn zwischenzeitlich einmal weniger eingezahlt wird, später der Bertrag aber wieder erhöht wird. Es gibt, laut Leitner, nur die Möglichkeit, bei finanziellen Engpässen den Versicherungszeitraum beitragsfrei ablaufen zu lassen.

jab

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