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Wirtschaft: Risiken für Geschäftsführer

Unternehmensleiter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften werden immer stärker persönlich von Gläubigern in Anspruch genommen - und zwar auch, wenn bei solchen Unternehmen eigentlich eine beschränkte Haftung auf das Gesellschaftsvermögen besteht. Diese Tendenz zeigt sich in einigen Urteilen der vergangenen Monate: Im September vergangenen Jahres beispielsweise bejahte der Bundesgerichtshof eine grundsätzliche persönliche Haftung der Vorstände der Bremer Vulkan AG für Zahlungen an die Gesellschaft.

Unternehmensleiter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften werden immer stärker persönlich von Gläubigern in Anspruch genommen - und zwar auch, wenn bei solchen Unternehmen eigentlich eine beschränkte Haftung auf das Gesellschaftsvermögen besteht. Diese Tendenz zeigt sich in einigen Urteilen der vergangenen Monate: Im September vergangenen Jahres beispielsweise bejahte der Bundesgerichtshof eine grundsätzliche persönliche Haftung der Vorstände der Bremer Vulkan AG für Zahlungen an die Gesellschaft. Sie hatten zweckbestimmte Gelder der Treuhandanstalt an anderer Stelle des Konzerns verwendet. Im selben Monat verurteilte das Landgericht Augsburg zwei Vorstandsmitglieder der börsennotierten Infomatec AG wegen falscher kurserheblicher Mitteilungen zur Zahlung von Schadensersatz an einen Aktionär, der die Aktien im Vertrauen darauf gekauft hatte.

Das Risiko der persönlichen Haftung besteht jedoch nicht nur in solch spektakulären Fällen. Es existiert auch für die Geschäftsführer kleiner mittelständischer GmbHs. Voraussetzung für die Schadensersatzpflicht gegenüber einem Gläubiger ist nach § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die vorsätzliche Verletzung eines Schutzgesetzes, das individuelle Vermögensinteressen dieses Gläubigers schützt. Dazu zählt zum Beispiel die Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen an die Sozialversicherung, die durch § 266 a des Strafgesetzbuches geschützt ist. Für nicht abgeführte Anteile haftet ein Unternehmensleiter persönlich mit seinem Vermögen. Ein Schutzgesetz zu Gunsten der Geschäftspartner einer GmbH ist § 64 Abs. 1 GmbH-Gesetz. Danach ist der Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, binnen drei Wochen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft einen Insolvenzantrag zu stellen. Stellt er den Antrag nicht rechtzeitig, können Gläubiger, mit denen Geschäfte nach diesem Zeitpunkt eingegangen werden, den gesamten wegen der Insolvenz entstehenden Schaden gegen den Geschäftsführer geltend machen.

Eine besondere Haftung für Steuerverbindlichkeiten normiert § 69 Abgabenordnung: Geschäftsführer sind für die Abführung fälliger Steuern verantwortlich. Sie haften hierfür persönlich gegenüber dem Finanzamt, wenn sie diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen.

Geschäftsführer können diese Verpflichtungen nicht umgehen und sollten ihnen deshalb besondere Aufmerksamkeit schenken. Denn Unwissenheit über die Finanzen der Gesellschaft schützt sie vor Strafe nicht.

Der Autor ist Rechtsanwalt in der Sozietät Schlutius in Berlin.

Jan Becher

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