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Wirtschaft: Rückendeckung für die Bankkunden

Nicht für alles muß gezahlt werden, urteilt der BundesgerichtshofVON JOST MÜLLER-NEUHOFNach dem Streit um Freiposten bei der Ein- und Auszahlung auf das eigene Girokonto steht den Kreditinstituten nun eine neue Diskussion mit ihren Kunden ins Haus.Auch diesmal geht es um die Rückerstattung von Gebühren, und wieder einmal meinen die Banken, Sparkassen und Volksbanken offenbar, sie träfe keinerlei Zahlungsverpflichtung.

Nicht für alles muß gezahlt werden, urteilt der BundesgerichtshofVON JOST MÜLLER-NEUHOFNach dem Streit um Freiposten bei der Ein- und Auszahlung auf das eigene Girokonto steht den Kreditinstituten nun eine neue Diskussion mit ihren Kunden ins Haus.Auch diesmal geht es um die Rückerstattung von Gebühren, und wieder einmal meinen die Banken, Sparkassen und Volksbanken offenbar, sie träfe keinerlei Zahlungsverpflichtung.Hintergrund der Auseinandersetzung bilden Klauseln in vielen Giroverträgen, wonach für geplatzte Schecks oder mangels Deckung nichtausgeführte Überweisungen und Daueraufträge Gebühren berechnet werden.Die Banken benahmen sich da bislang nicht kleinlich und kassierten für jeden Fehlschlag bis zu 20 DM.Auf eine Klage von Verbraucherschützern entschied der Bundesgerichtshof (BGH) bereits jedoch im Oktober vergangenen Jahres, daß solche Geschäftsbedingungen generell unwirksam seien (Urteil vom 21.Oktober 1997, XI ZR 5/97).Dafür gab es einen handfesten Grund: Wenn die Bank keine Leistung erbringt, muß sie auch nicht dafür bezahlt werden.Den Standpunkt der Kreditinstitute, sie forderten mit diesen Bestimmungen eine Art Schadensersatz, machten sich die Richter ausdrücklich nicht zueigen - zumindest ließen sie ihn nicht in dieser Form gelten.Ein pauschaler Schadensersatz, so die Argumentation, schneide dem Kunden die Möglichkeit ab, der Bank einen geringeren Schaden nachzuweisen, argumentierten die Bundesrichter.Das Urteil aus Karlsruhe gilt auch rückwirkend.Kontoinhaber, die in der Vergangenheit mit entsprechenden Gebühren belastet wurden, könnten nun von ihrer Bank Rückzahlung verlangen, theoretisch aus den letzten dreißig Jahren, mindestens aber seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG) im Jahre 1977.Allerdings: Die Banken sperren sich.Nach einer Untersuchung der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, kürzlich veröffentlicht in "Verbraucher aktuell", treiben die Institute dabei ein buntes Begründungsspiel mit ihren Kunden.So werde aus der Gebühr im nachhinein beispielsweise eine "Benachrichtigungsgebühr", und die - mittlerweile ja privatisierte - Postbank zaubere ein veraltetes Gesetz über das Postwesen aus dem Hut, nach dem Ansprüche angeblich schon binnen eines Jahres verjährten.Auch in Berlin wird das Urteil nach Angaben des Verbraucherschutzvereins "massenhaft unterlaufen".Dessen Vorstand, Friedrich Bultmann, ist unter den Kreditinstituten "noch keine positive Ausnahme bekannt".Juristisch trickreich sind die Argumente auch hier: Der Richterspruch des Bundesgerichtshofs wird zwar voll und ganz akzeptiert, auch will niemand die Klauseln in einen pauschalen Schadensersatzanspruch umdeklarieren, gleichwohl machen die Berliner Banken nach Auskunft Bultmanns eine Gegenrechnung auf.Die Kontoinhaber haften für die Kosten der aufgrund des Deckungsmangels nichtausgeführten Buchung "zufällig" genau in der Höhe, in der sie zuvor die Gebühren bezahlt haben.Mit diesem vorgeblichen Anspruch rechnen die Kreditinstitute gegen die Erstattungsansprüche auf - mit der Konsequenz, daß Rückzahlung begehrenden Kunden die Tür gewiesen wird."Da machen es sich die Banken zu leicht", betont Verbraucherschützer Bultmann.Weder könnten sie Punkt für Punkt beziffern, wie hoch ihr Schaden sei, noch gebe es regelmäßig ein Verschulden des Kontoinhabers.Und schon gar nicht zulässig sei die Praxis, den vorgeblichen Ersatzanspruch stets auf die Höhe der gezahlten Gebühren festzulegen.Was nun? Bultmann empfiehlt, hartnäckig zu bleiben und sich das Geld nötigenfalls klageweise zurückzuholen.Ob der Verbraucherschutzverein stellvertretend für die betroffene Bank-Kundschaft eine sogenannte Verbandsklage anstrengen kann, werde derzeit noch geprüft, so Bultmann.

JOST MÜLLER-NEUHOF

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