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Vioxx

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Schmerzmittelhersteller: Bessere Chancen für Vioxx-Kläger

Der Bundesgerichtshof verringert die Beweislast für klagende Patienten. Gesundheitsexperte Karl Lauterbachvon der SPD lobt im Gespräch mit dem Tagesspiegel diese Entscheidung.

Der Bundesgerichtshof hat die Chancen für Schadenersatzklagen gegen den Hersteller des Schmerzmittels Vioxx verbessert. Die Anforderungen an Betroffene dürften nicht zu hoch sein – mit dieser Entscheidung hoben die Richter ein Urteil des Kammergerichts Berlin auf, das die Klage einer Patientin gegen MSD Sharp & Dohme abgewiesen hatte.

MSD ist eine Tochter des US-Konzerns Merck & Co. Eine 63-jährige Berlinerin hatte jahrelang Vioxx eingenommen und ihre Herzprobleme darauf zurückgeführt. Wie der Bundesgerichtshof mitteilte, kann sich die Klägerin auf eine gesetzliche Beweiserleichterung berufen. Danach müsse nur bewiesen werden, dass ein Mittel geeignet sei, bestimmte Nebenwirkungen auszulösen – ein wissenschaftlicher Nachweis sei nicht nötig. Das Kammergericht muss nun neu entscheiden und wird Gutachten der Kläger zulassen, um zu klären, ob Vioxx Herzbeschwerden und Schlaganfälle verursacht haben könnte.

„Das Urteil ist ein Meilenstein für den Verbraucherschutz“, sagte der SPD-Gesundheitsexperte Karl Lauterbach dem Tagesspiegel. Es sei mit „Augenmaß gefällt“ worden und rücke endlich vom „idealen Patienten“ ab. „Nur weil jemand alt ist oder raucht, können Pharmakonzerne nicht mehr davon ausgehen, dass Nebenwirkungen ihrer Medikamente auf Vorerkrankungen geschoben werden“, sagte er. Bundesweit gehen 200 Patienten gegen das Unternehmen vor. „Nun bekommen hoffentlich auch die anderen Betroffenen ihr Recht“, sagte Klägeranwalt Jörg Heynemann. Zwischen 50 000 und 250 000 Euro Schmerzensgeld und Schadenersatz fordern Heynemann und zwei weitere Kanzleien für ihre Mandanten. MSD zeigte sich dennoch zuversichtlich: Es bleibe unklar, ob die Klägerin durch Vioxx erkrankt sei, sagte MSD-Anwältin Ina Brock. In den USA hatte sich Merck & Co. 2007 mit Klägern auf eine Entschädigung geeinigt.

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