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Wirtschaft: Schwierige Hirnübungen auf dem Weg zur Freibadfigur

Verträge von Fitness-Studios haben ihre juristischen HürdenVON KAI NITSCHKEMit den ersten Sonnenstrahlen befällt viele im Frühjahr ein schlechtes Gewissen.Denn spätestens wenn die kurze Hose oder der Minirock kneift, lassen sich die überschüssigen Pfunde nicht mehr verdrängen.

Verträge von Fitness-Studios haben ihre juristischen HürdenVON KAI NITSCHKEMit den ersten Sonnenstrahlen befällt viele im Frühjahr ein schlechtes Gewissen.Denn spätestens wenn die kurze Hose oder der Minirock kneift, lassen sich die überschüssigen Pfunde nicht mehr verdrängen.Die immer weiter herannahende Freibadsaison löst da manche Panikattacke aus, und der Gedanke an eine regelmäßige sportliche Betätigung rückt immer näher.Gerade Jüngere denken dabei aber nicht mehr an den guten alten Sportverein, sondern bevorzugen kommerzielle Fitnesscenter.Nach Angaben des Deutschen Sportstudio Verbandes gibt es davon in Berlin und Umgebung rund 400.Im Vergleich zu Sportvereinen sind sie allerdings meistens teurer und versuchen in aller Regel die Mitglieder durch langfristige Verträge an sich zu binden. Die Stiftung Warentest und die Verbraucherzentralen warnen deshalb vor übereilten Eintritten.Denn wer einmal unterschrieben hat, muß grundsätzlich bis zum Ende des Vertrages zahlen.Erst Vereinbarungen mit einer Laufzeit von über zwei Jahren sind eindeutig rechtswidrig.Nach Angaben der von der Stiftung Warentest herausgegebenen Zeitschrift "Finanztest" können diese Verträge jederzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.Bei Laufzeiten von unter zwei Jahren ist die Rechtsprechung leider sehr schwankend.So befand das Landgericht Saarbrücken (Az: 13 BS 342/89) schon zwölf Monate als zu lang.Nach Ansicht des Amtsgerichtes Köln (Az: 135 C 658/86) ist eine solche Laufzeit hingegen noch zulässig. Vollkommen unmöglich ist eine Kündigung aber, wenn es gar keinen Vertrag gibt.Denn wer sein Fitnesscenter aus unverschuldeten Gründen nicht mehr nutzen kann, darf immer kündigen, urteilte der Bundesgerichtshof (Az: XII ZR 55/95).Weitgehend offen ist allerdings, worauf genau der Verbraucher eine außerordentliche Kündigung stützen kann.Klar ist lediglich, daß der Kunde bei einer längeren Erkrankung nicht gezwungen werden darf, weiter Beiträge zu zahlen.Das gleiche gilt, wenn ein Unfall zu einer dauerhaften Sportunfähigkeit führt.Zum Nachweis genügt eine Bestätigung des Hausarztes.Das Fitnesscenter darf dem Verbraucher also keinen bestimmten Arzt vorschreiben oder aber ein Attest über einen irreparablen Körperschaden fordern (Landgericht Karlsruhe, Az: 10 O 289/90). Bei einem Umzug des Kunden ist die Rechtslage leider nicht so klar.In der Vergangenheit haben die Gerichte danach differenziert, um wie viele Kilometer sich der Anfahrtsweg des Kunden verlängert.Bei einem Wohnungswechsel im Stadtgebiet dürfte somit regelmäßig kein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegen (Amtsgericht Münster, Az: 29 C 130/94).Beim Umzug in eine weiter entfernte Stadt ist der Verbraucher nach Ansicht des Landgerichts Düsseldorf (Az: 12 O 796/93) hingegen berechtigt, sich vorzeitig aus dem Vertrag zu lösen.Eine Kündigungsfrist bis zum nächsten Monatsende beurteilte das Oberlandesgericht Oldenburg (Az: 1 U 33/93) aber auch in diesem Fall als rechtmäßig. Eine Schwangerschaft ist nach Meinung der Justiz ebenfalls kein eindeutiger Kündigungsgrund.Denn dabei handelt es sich nur um ein vorübergehendes Hindernis für die Teilnahme an einem Sportkurs, befand das Amtsgericht Köln (Az: 135 C 658/85).Es ist der Kundin "zuzumuten, ein Aussetzen des Trainings bis zum Ende der Schwangerschaft und der sich daran anschließenden Zeit des üblichen Mutterschutzes hinzunehmen", urteilte auch das Amtsgericht Tettnang (Az: 3 C 393/86).Eine Klausel, nach der die Kundin trotz unterbrochenen Trainings weiter ihre Monatsraten zu zahlen hat, ist allerdings unzulässig.Sie sei nicht verpflichtet, diese Leistungen zu erbringen, hat das Oberlandesgericht München beschlossen (Az: 29 U 4222/94). Aufgrund der unklaren Rechtslage ist die Situation für den Verbraucher bei juristischen Problemen mit Sportstudios somit im Moment schwer einzuschätzen.Die Stiftung Warentest empfiehlt daher bei Verträgen mit Fitnesscentern möglichst eine kurze Laufzeit zu wählen.Aber selbst dann ist der Kunde noch nicht auf der sicheren Seite.Denn häufig enthalten die Verträge in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen - dem sogenannten Kleingedruckten - eine automatische Verlängerungsklausel.Hier ist die Rechtslage leider eindeutig: Eine stillschweigende Vertragsverlängerung bis zu einem halben Jahr ist rechtmäßig, hat der Bundesgerichtshof (Az: XII ZR 193/95) in letzter Instanz entschieden.

KAI NITSCHKE

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