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Wirtschaft: Stiften gegangen

Wer sein Erbe einer Familienstiftung überträgt, hält das Vermögen beisammen

Der „Fall Zumwinkel“ hat eine Lawine losgetreten: Nach Mitteilung der LGT Bank in Liechtenstein soll ein Mitarbeiter Kundendaten von Steuerflüchtlingen entwendet und an deutsche Behörden weitergegeben haben. Verlockend waren für die Großanleger die steuerlichen Bedingungen in Liechtenstein. Wer dort eine Stiftung gründet, muss weder Erwerbs- noch Ertragssteuern zahlen. In dem Fürstentum fällt lediglich eine geringe Kapitalsteuer von einem Promille auf den Stiftungsfonds und die offenen Reserven an.

In Deutschland bieten Familienstiftungen dagegen vor allem rechtliche Vorteile – und zwar auf legalem Weg. Während bei einer gewöhnlichen Erbschaft das gesamte Vermögen des Verstorbenen unter dem Ehepartner und den Kindern aufgeteilt wird, bleibt es in einer Familienstiftung erhalten. Lediglich die Gewinne werden jährlich gemäß der vereinbarten Satzung unter den Erben ausgeschüttet. Angelegt wird das Stiftungsvermögen zum Beispiel in Immobilien und Wertpapieren. Auch Firmen können in das Vermögen eingebracht werden.

Gegründet wird die Familienstiftung beim Notar. Er beurkundet das erforderliche Stiftungsgeschäft und die Satzung. Darin werden der Sitz und der Name der Stiftung angegeben. Ferner ist vom Notar aufzunehmen, welches Vermögen eingesetzt werden soll. Ein Mindestkapital ist gesetzlich nicht erforderlich – allerdings muss die Kapitalausstattung so bemessen sein, dass der Stiftungszweck nachhaltig gesichert ist. Bei einer Familienstiftung ist dieser Zweck eindeutig: Das Wohl der Mitglieder einer oder mehrerer Familien soll gesichert werden. Die Anerkennungsbehörden fordern dafür in der Regel ein Grundkapital zwischen 25 000 und 150 000 Euro. Erst dann kann eine Familienstiftung auch reichhaltigere Gewinne erwirtschaften.

Die Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates werden vom Stifter ernannt. Sie verpflichten sich, die beurkundeten Aufgaben und Regelungen wahrzunehmen. Zum Beispiel verwalten sie das Stiftungsvermögen und stellen einen Haushaltsplan auf – wie die Geschäftsführer eines Unternehmens.

Die Familienstiftung hat die einschlägigen steuerlichen Regelungen zu beachten. Die laufenden Erträge unterliegen – wie bei einer Kapitalgesellschaft – der Körperschaftsteuer und dem Solidaritätszuschlag. Soweit der Gewinn eines Geschäftsjahres in der Stiftung verbleibt, also nicht an die Begünstigten ausgekehrt wird, fallen nach der letzten Unternehmenssteuerreform nur noch 15 Prozent statt bisher 25 Prozent Körperschaftsteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlags an.

Allerdings wird bei nicht gemeinnützigen Familienstiftungen in Deutschland alle 30 Jahre eine Erbersatzsteuer fällig. Zurzeit liegt dieser Steuersatz bei maximal 30 Prozent auf das Stiftungsvermögen. Nach einem Entwurf des Gesetzgebers zum neuen Erbschaftsteuergesetz soll dieser Satz auch zukünftig unverändert bleiben. Bei der Berechnung der Erbersatzsteuer werden fiktiv zwei Kinder als Erben angenommen und somit zwei Kinderfreibeträge von zurzeit insgesamt 410 000 Euro berücksichtigt.

Doch dabei soll es nicht bleiben. Derzeitigen Gesetzentwürfen zufolge ist die Anhebung der Freibeträge auf je 400 000 Euro pro Kind geplant, so dass nach Inkrafttreten der Neuregelung voraussichtlich alle 30 Jahre 800 000 Euro von der Erbersatzsteuer freigestellt werden. Dieser Steuer unterliegt eine inländische Stiftung im Übrigen nur, sofern sie wesentlich im Interesse einer oder mehrerer Familien errichtet ist. Gemeinnützige Stiftungen unterliegen der Erbersatzsteuer dagegen nicht.

Welche Stiftungsform die Familie wählt, macht also einen erheblichen steuerlichen Unterschied. Wann das Finanzamt eine Stiftung als gemeinnützig anerkennt und wann sie einen rein familiären Zweck vermutet, kann nicht eindeutig beantwortet werden. Der Begriff „Familienstiftung“ wird von der Finanzverwaltung und Rechtsprechung bislang weit ausgelegt und führt unter Verbrauchern bisweilen zu Verunsicherung.

Der Stifter sollte mit seinem Notar und Steuerberater besprechen, ob eine gemeinnützige Stiftung eine mögliche Alternative darstellt. Leer gehen die Nachfahren auch in diesem Fall nicht aus: Eine solche Stiftung darf mit bis zu einem Drittel der Erträge die Stifterfamilie bis zur Enkelgeneration begünstigen. Der Gründer einer Stiftung hat somit eine Vielzahl von Optionen zu beachten. Erst nach umfassender Analyse und Kenntnis der geplanten Verwendung von Vermögen und Erträgen können Notar und Steuerberater gemeinsam empfehlen, ob eine gemeinnützige oder nicht gemeinnützige Stiftung die beste Lösung für die Erben ist.

Ernst-Michael Ehrenkönig ist Rechtsanwalt und Notar in Berlin (www.dr-ehrenkoenig.de).

Reinhard Gensch ist Steuerberater in Berlin (www.stb-orga.de).

Ernst-Michael Ehrenkönig, Reinhard Gensch

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