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Stiftungen: Wohltäter bis in alle Ewigkeit

Wer dauerhaft Gutes mit seinem Geld tun will, kann eine Stiftung gründen. Aber auf die Form kommt es an.

Wenn Peter Ackermann Geburtstag hat, gibt es gleich zwei Gründe zu feiern. Vor sechs Jahre hob er termingenau zu seinem Ehrentag die „Kreuzberger Kinderstiftung“ aus der Taufe. „Die Zeit war reif“, sagt der Rechtsanwalt und Unternehmer im Ruhestand. Mit dem Gedanken, sein Geld in einer Stiftung dauerhaft anzulegen und damit die Kinder- und Jugendarbeit zu fördern, spielte er schon lange. Nur zu spenden, war ihm irgendwann zu wenig. Er ging stiften „Ich wollte Einfluss darauf nehmen, wie und wozu mein Geld verwendet wird“, sagt er.

Stiftungen können verschiedene Rechtsformen haben. Aber welche war für Peter Ackermanns Vorhaben die passende? „Es wird in der Hauptsache zwischen rechtsfähigen und nicht-rechtsfähigen Stiftungen unterschieden“, sagt Hedda Hoffmann-Steudner, Justiziarin beim Bundesverband Deutscher Stiftungen. Peter Ackermann entschloss sich, mit drei Millionen Euro eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts zu gründen. „Die rechtsfähige Stiftung, der Klassiker, unterliegt der staatlichen Aufsicht. Diese Kontrollinstanz garantiert, dass der in der Satzung festgelegte Stifterwille auch wirklich ausgeführt wird.“ Das garantiert Peter Ackermann, dass sein Wille auch dann umgesetzt wird, wenn der heute 71-Jährige nicht mehr selbst im Vorstand mitwirken kann. Ein weiterer Vorteil dieser Rechtsform: Die Stiftung wird als eigenständige juristische Person im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs anerkannt. Das befähigt sie unter anderem Verträge einzugehen und so kann die „Kreuzberger Kinderstiftung“ inzwischen vier Mitarbeiter beschäftigen.

Auch die Caritas in Berlin gründete 2005 ihre eigene private Stiftung bürgerlichen Rechts. „Zu der Zeit gab es einen wahren Stiftungsboom“, sagt Manfred Thuns, Vorstandsvorsitzender der Caritas GemeinschaftsStiftung. Aus einem Nachlass wurde der Grundstock für die gemeinnützige Stiftung gelegt, die innerhalb von zwei Jahren durch Zustiftungen zwei Million Euro umfasste. „Spenden müssen zeitnah verbraucht werden“, sagt Manfred Thuns. „Ab einer gewissen Summe lohnt es sich aber, das Geld in eine Stiftung zu geben und so die Kapitalsumme und damit auch die jährliche Zinsausschüttung zu erhöhen.“ Denn der finanzielle Grundstock einer Stiftung muss unangetastet bleiben. Aber die Caritas hatte mit der Gründung einer rechtsfähigen Stiftung noch einen Hintergedanken. Als selbständige juristische Person kann die Caritas Gemeinschafts-Stiftung als Treuhänder für nicht-selbstständige Stiftungen fungieren. „Dazu reicht bereits eine geringere Summe aus und der Stifter kann Zweck und Verwendung selbst in der Satzung festlegen“, sagt Manfred Thuns, „aber den Verwaltungsaufwand gibt er an uns ab.“ Bei selbstständigen Stiftungen wird von der Stiftungsaufsicht in der Regel ein Kapital von mindestens 50 000 Euro benötigt, bei Treuhandstiftungen fordern die Finanzämter etwa 10 000 bis 15 000 Euro. „Empfehlenswert ist bei beiden Formen jedoch eher ,eine Null mehr’, da nur mit einem ausreichenden Vermögensstock eine nachhaltige Zweckverwirklichung möglich ist“, sagt Anwältin Hedda Hoffmann-Steudner. Bei der Caritas gelten daher 25 000 Euro als Minimum zur Gründung einer Treuhandstiftung. Sollen eigene Organe wie Vorstand oder Kuratorium eingerichtet werden, müssen 50 000 Euro bereitgestellt werden. Für Treuhandstiftungen gibt es kein behördliches Genehmigungsverfahren. Lediglich das Finanzamt prüft die Gemeinnützigkeit, damit Spenden steuerlich begünstigt werden können. Über die Aktivitäten der Stiftung wacht dann nur noch der Treuhänder. „Das erfordert viel Vertrauen“, sagt Stiftungsvorstand Manfred Thuns. „Der Stifter legt uns sozusagen seine Geldbörse auf den Tisch und sagt: Gehen Sie in den nächsten 100 Jahren gut damit um.“

Von den sieben Stiftungen, die die Caritasstiftung als Treuhänder verwaltet, bestimmen sechs durch ein eigenes Kuratorium, ob die ausgeschütteten Erträge für ein Projekt gegen Kinderarbeit in Rumänien, für ein Bildungsprojekt in Afrika oder die Wohnungslosenhilfe vor Ort verwandt wird.

„Zwei weitere Stiftungsformen sind noch geläufig“, erklärt Hedda Hoffmann-Steudner. „Die Stiftungs-GmbH und der Stiftungsverein.“ Der Verein ist beispielsweise bei politischen Stiftungen ein beliebtes Instrument, um auf der einen Seite die Förderung bestimmter Zwecke für das Gemeinwohl festzulegen, auf der anderen Seite durch die Mitgliedschaft, den Einzelnen mitwirken zu lassen.

Bekanntes Beispiel einer Stiftungs-GmbH ist die Robert Bosch Stiftung. Die Gesellschafter können den Zweck nachträglich leichter ändern, als wenn sie der Stiftungsaufsicht unterliege. „Vielen Stiftern, die aus der freien Wirtschaft kommen, ist dieses Modell geläufiger. Es bietet mir mehr Spielraum. Das ist auch eine Typfrage“, sagt Hedda Hoffmann-Steudner. Auch hier prüft und erteilt das Finanzamt die Gemeinnützigkeit. „Nur ein geringer Teil der deutschen Stiftungen sind privatnützig, das heißt sie fördern nicht das Gemeinwohl, sondern Mitglieder einer Familie oder eines Unternehmens“, sagt Hedda Hoffmann-Steudner. Stiftungsverein und Stiftungs-GmbH können also auch von der Körperschaftsteuer befreit werden und Spenden entgegennehmen. Allerdings gelten die besonderen steuerlichen Vorteile für Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung für sie nicht.

Susanne Thams

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