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In vielen konkreten Fällen wie diagonal auf Schuhen sind die Streifen weiterhin geschützt.

© Denis Balibouse/Reuters

Streit um die drei Streifen verloren: Adidas wollte mit dieser Klage zu viel

Die Niederlage von Adidas im Markenstreit wird in der Praxis nicht viel ändern. Sie steht in der Tradition diverser, teils kurioser Urteile. Eine Analyse.

Im ersten Moment klingt das Urteil wie ein Donnerschlag für die gesamte Textilbranche: Adidas verliert den Rechtsstreit um den Markenschutz seiner drei Streifen. Darf jetzt plötzlich jeder Turnschuhe im Adidas-Look herstellen? Die Antwort ist: "nein". Denn im Grunde bedeutet das Urteil nur, dass Adidas etwas zu viel wollte – und die eigene Marktmacht überschätzt hat.

Dem heutigen Urteil ging voraus, dass das Unternehmen aus Herzogenaurach 2014 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Marke hat eintragen lassen, die drei gleich breite, parallele Streifen, die in beliebiger Richtung an der Ware angebracht sind, schützt. Zwei Jahre später hatte die Behörde die Eintragung auf Antrag des belgischen Unternehmens Shoe Branding Europe für nichtig erklärt. Und gegen diese Löschung wiederum hatte Adidas nun geklagt.

Doch ohne Erfolg. Nach Auffassung der EU-Richter konnte der Dax-Konzern nicht nachweisen, dass die drei Streifen überall in der Europäischen Union aufgrund der stetigen Nutzung eindeutig mit Adidas in Verbindung gebracht werden. Das lag auch daran, dass das Gericht viele der vorgebrachten Beweisstücke mit der Begründung zurückgewiesen hat, dass sie zu unterschiedlich seien.

So war etwa bei einigen das Farbschema umgekehrt (weiße Streifen auf schwarzem Hintergrund). Das wiederum führte dazu, dass die fragliche Marke nach Auffassung der Richter nur in fünf EU-Ländern wurde - ein europaweiter Schutz sei deshalb nicht gerechtfertigt.

"Streifen auf dem Schuh nicht betroffen"

Experten bezweifeln aber, dass das Urteil große Auswirkungen auf das Geschäft von Adidas haben wird. Schließlich hat Adidas bereits zahlreiche geschützte Marken. "Daran ändert das Urteil auch nichts", meint Anselm Brandi-Dohrn, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Er erklärt: "Traditionelle Marken wie etwa die drei diagonalen Streifen auf dem Schuh sind davon nicht betroffen".

Der von Adidas beantragte Markenschutz wäre allerdings viel weitgehender gewesen. Jede Uniform mit drei schwarzen Streifen, jedes T-Shirt mit drei parallelen Nähten wäre rasch ein Verstoß gegen Adidas‘ Markenrecht gewesen, so der Rechtsanwalt der Kanzlei von Boetticher. "Die vielen anderen Marken von Adidas stellen sicher, dass nun nicht plötzlich lauter Produkte mit drei Streifen anderer Hersteller auf den Markt kommen werden."

So hatte das deutsche Unternehmen erst im März ebenfalls gegen Shoe Branding Europe vor dem EU-Gericht einen Sieg erzielt. Die belgische Firma hatte zwei diagonale Streifen auf Schuhe drucken lassen. Das allerdings verletzte aus Sicht der Richter die Markenrechte von Adidas.

Das aktuelle Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Adidas kann mit seiner Klage noch vor den Europäischen Gerichtshof ziehen. Man habe noch nicht entschieden, ob von dieser Möglichkeit gebrauch gemacht wird, teilt das Unternehmen auf Anfrage mit. Man sei "enttäuscht", lässt jedoch gleichzeitig erkennen, den Kampf weiterführen zu wollen: "Wir werden die Entscheidung eingehend analysieren und die Hinweise aus dem Urteil für das künftige Vorgehen zum Schutz unserer Drei-Streifen Marke für verschiedene Positionierungen auf den Produkten nutzen", heißt es von Adidas. Die Aktie des Konzerns fiel nach dem Urteil deutlich und lag am Mittag mit rund 1,5 Prozent im Minus.

Apple klagt gegen ein kleines Café aus Bonn

Immer wieder sorgen Gerichtsverfahren um Marken für Aufsehen. Häufig geht es dabei um David gegen Goliath. So hat sich im Jahr 2013 das Café Apfelkind in Bonn gegen den US-Konzern Apple durchgesetzt. Nach zwei Jahren juristischer Auseinandersetzung zog das Tech-Unternehmen seinen Widerspruch gegen die Marke vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) zurück. Das Café ist zwar inzwischen geschlossen, das Apfel-Logo, an dem sich Apple so störte, prangt aber noch immer auf der Internetseite.

Kurios auch ein jüngerer Fall aus der Sport-Welt. Ein Portugiese hatte sich die Vermarktungsrechte an dem Namen "Neymar" 2012 sichern lassen, bevor der gleichnamige Fußballer zum Weltstar aufstieg. Hier siegte allerdings der Goliath. Die EU-Richter entschieden im Mai dieses Jahres, dass der Spieler von Paris Saint-Germain das Recht habe, Klamotten mit seinem eigenen Namen vermarkten zu dürfen.

Und auch unter europäischen Traditionsunternehmen schenkt man sich nichts. So führte Haribo und Lindt 2015 einen erbitterten Streit darüber, ob die Form des Goldbären aus Bonn zu ähnlich mit der des Schokobären aus der Schweiz sei. Am Ende wies der Bundesgerichtshof die Klage von Haribo ab. Beide Unternehmen dürfen ihre Produkte in bekannter Form weiterverkaufen, eine Verwechslungsgefahr bestünde nicht.

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