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Wirtschaft: Stromgesetz: Der Staat darf Ökostrompreise festlegen

Erneuerbare Energien dürfen weiterhin besonders gefördert werden. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat am Dienstag entschieden, dass mit dem deutschen Stromeinspeisungsgesetz nicht gegen EU-Recht verstoßen wird.

Erneuerbare Energien dürfen weiterhin besonders gefördert werden. Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg hat am Dienstag entschieden, dass mit dem deutschen Stromeinspeisungsgesetz nicht gegen EU-Recht verstoßen wird. Die Mindestpreise, die die Stromversorger Anbietern von Ökostrom bezahlen müssen, sind nach Auffassung des Gerichts keine staatliche Beihilfe. Dass sie den innergemeinschaftlichen Handel behindern können, sei aus umweltpolitischen Gründen zu rechtfertigen, entschied das Gericht. Der Umweltschutz gehöre nämlich zu den vorrangigen Zielen der EU (Az.: C379/98).

Für künftige Entscheidungen der EU-Kommission über staatliche Beihilfen wird das Urteil nach Ansicht eines Kommissionssprechers fundamentale Auswirkungen haben. Mit dem Stromeinspeisegesetz werden die Stromversorger verpflichtet, erneuerbare Energien, die in ihrer Region erzeugt werden, zu Mindestpreisen abzunehmen. Diese Mindestpreise für Sonnen-, Wind- Wasserkraft und Biomasse liegen weit über den konventionellen Strompreisen. Die entstehenden zusätzlichen Kosten müssen zum Teil von dem betroffenen Stromversorgungsunternehmen und zum Teil von den sogenannten "vorgelagerten Netzen", also den regionalen Verteilern getragen werden.

Im konkreten Fall hatte die Preußen Elektra AG dagegen geklagt, einen Teil der der Schleswag AG durch Windenenergieeinspeisung entstandenen Mehrkosten zu übernehmen. Für den Versorger waren diese von 5,8 Millionen Mark im Jahre 1991 auf 111,5 Millionen Mark 1998 angestiegen. Das Landgericht Kiel bat den Europäischen Gerichtshof deshalb um Prüfung der Frage, ob diese Mindestpreise staatliche Beihilfen im Sinne des EU-Vertrages sind. Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass nicht alle vom Staat gewährten Vorteile staatliche Beihilfen sind. Staatliche Beihilfen seien nur die Vergünstigungen, die mittelbar oder unmittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt würden. In Folge des Stromeinspeisungsgesetzes aber werden die durch die hohen Preise entstehenden höheren Kosten auf die Verbraucher umgelegt. Die gesetzliche Abnahmepflicht und die Aufteilung der Kosten zwischen den privaten Stromversorgern und den vorgelagerten privaten Netzbetreibern seien zwar unbestreitbare Vorteile für die Unternehmen, aber keine staatlichen Beihilfen.

Ein Sprecher der EU-Kommission sagte, dieses Urteil habe fundamentale Konsequenzen für künftige Entscheidungen der EU-Kommission. Denn damit sei der Beihilfebegriff neu definiert worden. Bisher hatten die EU-Wettbewerbshüter die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Förderung regenerativer Energien um staatliche Beihilfen handele.

Im zweiten Schritt prüfte der EuGH die Auswirkungen der Mindestpreise auf den EU-weiten Handel. Hier hatte Preussen-Elektra geltend gemacht, dass der deutsche Ökostrom unzulässig bevorzugt werde. Dies schloss der EuGH "potenziell" nicht aus. Umweltpolitisch sei es aber gerechtfertigt, denn das mit dem Gesetz verfolgte Ziel, den Ausstoß von Treibhausgasen zu verringern, gehöre "zu den vorrangigen Zielen der Gemeinschaft".

msb

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