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Wirtschaft: Teilzeit: Die Arbeitnehmer haben jetzt ein Recht auf Teilzeitarbeit

Mit dem 1. Januar 2001, so die Planung der Bundesregierung, wird das Gesetz über die Teilzeit und befristete Arbeitsverträge in Kraft treten.

Mit dem 1. Januar 2001, so die Planung der Bundesregierung, wird das Gesetz über die Teilzeit und befristete Arbeitsverträge in Kraft treten. Der Gesetzesentwurf ist bereits vom Bundestag beschlossen und soll am 21. Dezember 2000 den Bundesrat passieren. Die Fachwelt ist uneins in der Beurteilung dieses Gesetzesentwurfes. Die einen loben das Vorhaben als "gelungenes Filetstück des Arbeitsvertragsrechtes", die anderen zweifeln gar an der Verfassungskonformität.

In der Tat schafft der Gesetzgeber mit dem Teilzeitanspruch des Arbeitnehmers ein für das Arbeitsvertragsrecht geradezu revolutionäres Instrument: den einseitigen Anspruch eines Vertragspartners auf eine ihm genehme Vertragsänderung. Zugleich wird erstmals der Themenkreis der befristeten Arbeitsverhältnisse, der bislang weitgehend auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beruhte, umfassend gesetzlich geregelt. Aus europarechtlichen Gründen war der Gesetzgeber für die beiden Regelungskreise zum Handeln aufgerufen.

Kernstück des Gesetzentwurfs zur Teilzeit ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Reduzierung der Arbeitszeit. Danach kann der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis älter als sechs Monate ist und dessen Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, verlangen, dass seine Arbeitszeit reduziert wird. Dass dabei auch sein Gehalt anteilig reduziert werden muss, sieht das Gesetz nicht ausdrücklich vor, darf aber wohl als gewollt vorausgesetzt werden. Diesem Begehren kann der Arbeitgeber nur dann widersprechen, wenn "betriebliche Gründe entgegenstehen". Diesen Begriff kennt das deutsche Arbeitsrecht bislang nicht. Es wird eine zukünftige Aufgabe der Arbeitsgerichtsbarkeit sein, diesen unbestimmten Rechtsbegriff so mit Leben zu füllen, dass die Interessen der Arbeitsvertragsparteien ausgewogen berücksichtigt werden und ein für die betriebliche Praxis notwendiges Maß an Rechtsklarheit entsteht.

Für die Unternehmer wird besonders schwierig sein, dass der Gesetzgeber für das Maß an Arbeitsreduzierung keinerlei Vorgaben gibt. Der Arbeitnehmer kann eine beliebige Reduzierung verlangen. Im Sinne einer arbeitsmarktpolitisch wünschenswerten Arbeitsplatzteilung wäre es sinnvoll gewesen, Reduzierungsgrößen (viertel, halb oder dreiviertel) vorzugeben. Hat der Arbeitnehmer die Zustimmung zur Reduzierung freiwillig oder mit Hilfe des Arbeitsgerichtes erhalten, so kann der Arbeitgeber allerdings zumindest die Lage dieser reduzierten Zeiten nach einer vorherigen Interessenabwägung von den vom Arbeitnehmer gewünschten Verlangten verändern. Es besteht ferner nicht ohne weiteres ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit. Er hat lediglich den Anspruch auf besondere Berücksichtigung bei Besetzung "entsprechender" Arbeitsplätze. Für eine weitere Reduzierung der neuen Arbeitszeiten ist der Arbeitnehmer mit seinem Anspruch dann auch für zwei Jahre ausgeschlossen. Begründet wird diese neue gesetzliche Regelung mit der durch Umfragen festgestellten verbreiteten Bereitschaft in der Arbeitnehmerschaft, nur noch Teile der vollen Arbeitszeit zu arbeiten. Für den Arbeitgeber sei die Teilzeit kostenneutral und zugleich erwartet man einen Produktivitätsgewinn. Die Volkswirtschaft soll sich auf einen Beschäftigungszuwachs freuen dürfen.

Der zweite Regelungskomplex des Gesetzesentwurfes beschäftigt sich mit befristeten Arbeitsverhältnissen. Handlungsbedarf war durch das Auslaufen des Beschäftigungsförderungsgesetzes und durch europarechtliche Vorgaben für die Bundesregierung entstanden. Es wird im wesentlichen die bisherige Rechtslage bestätigt. Danach ist grundsätzlich ein sachlicher Grund für die wirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses notwendig. Die von der Rechtsprechung entwickelten Fallgruppen, die eine Befristung aus sachlichen Gründen rechtfertigen, sind jetzt gesetzlich normiert.

Die klassischen Sachgründe sind der zeitlich befristete Mehrarbeitsbedarf und Vertretungsfälle (Krankheit oder Erziehungsurlaub). Daneben ist die grundlose Anfangsbefristung, die bis zum 31. Dezember 2000 im Beschäftigungsförderungsgesetz geregelt war, mit einigen Änderungen fortgesetzt und nunmehr dauerhaft geregelt worden. Dies darf als eine Verbesserung aus Arbeitgebersicht gewertet werden. Eine Änderung liegt aber beispielsweise darin, dass die grundlose Befristung nur noch bei Neueinstellungen möglich sein wird. Sie darf im Übrigen einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten bei maximal dreimaliger Verlängerung innerhalb dieses Zeitraums. Für den Arbeitnehmer bleibt die Klagefrist von drei Wochen nach Ablauf der Befristung.

Insgesamt folgt der Gesetzgeber dem Prinzip "Geben und Nehmen". Die Arbeitgeberseite wird mit dem gesetzlich geregelten Teilzeitanspruch belastet und erhält - gewissermaßen als Kompensation - weiterhin die Möglichkeit, zumindest in den ersten beiden Jahren eines Arbeitsverhältnisses erleichtert befristete Arbeitsverhältnisse abschließen zu können. Zukünftig wird sich das Gesetz daran messen lassen müssen, ob die damit verfolgten beschäftigungspolitischen Ziele erreicht werden. Das alte Beschäftigungsförderungsgesetz ist seinem Namen jedenfalls nicht gerecht geworden.

Markus Kelber, Rolf Zeißig

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